FAQ zum DCCV Rechtsschutz
1) Wer kann die DCCV Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen?
Der Sozialrechtsschutz und der Beratungsrechtsschutz im Arbeitsrecht gelten für ordentliche Mitglieder der DCCV. Weitere Voraussetzung ist, dass Sie zu dem Zeitpunkt, an dem der Streitfall ausgelöst wurde bereits Mitglied in der DCCV waren.
2) Was heißt „Auslöser eines Streitfalls“?
Auslöser eines Streifalls im Sozialrechtsschutz ist der erste Bescheid, der auf eine Antragstellung erfolgt ist.
Auslöser eines Streitfalls für den Beratungsrechtsschutz wäre ein vermuteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Vorschriften in einem Arbeitsverhältnis.
3) Was muss ich tun, wenn ich den Sozialrechtsschutz nutzen will?
Wenden Sie sich einfach an die Bundesgeschäftsstelle der DCCV, hier wird geklärt, welche Unterlagen benötigt werden, von dort wird ein Antrag an die Versicherung auf Kostenübernahme gestellt. Mit dieser schriftlichen Zusage können Sie dann eine*n Rechtsanwält*in ihrer Wahl aufsuchen, der*die das weitere Verfahren mit Ihnen bespricht und die Klage einlegt. Bitte setzen Sie sich bei allen Fragen zum Sozialrechtsschutz rechtzeitig mit der Bundesgeschäftsstelle der DCCV in Verbindung.
4) Was ist der Unterschied zwischen dem Sozialrechtsschutz und dem Beratungsrechtsschutz im Arbeitsrecht?
Die abgedeckten Leistungen des Sozialrechtsschutzes und des Beratungsrechtsschutzes im Arbeitsrecht unterscheiden sich!
- Kurz gesagt, der Sozialrechtsschutz deckt die anwaltliche Erstberatung und Vertretung in Klageverfahren vor dem Sozialgericht ab, inklusive Gutachter*innenkosten (nach §109 SGG).
- Der Beratungsrechtsschutz im Arbeitsrecht ist ergänzender Baustein. Er deckt lediglich eine anwaltliche Erstberatung (bis 190€ zzgl. MwSt.) bei Streitfällen im Arbeitsrecht ab. Eine darüber hinausgehende anwaltliche Tätigkeit oder Vertretung (außergerichtlich oder im Klagefall gerichtlich) ist nicht enthalten. Genauere Erläuterungen finden Sie in den weiterführenden Fragen. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die DCCV-Bundesgeschäftsstelle (Kontakt verlinken) bevor Sie eine*n Anwält*in aufsuchen!
5) Was heißt eigentlich Sozialrechtsschutz und welche Kosten können auf mich zukommen?
Mit einer Kostenzusage aus der DCCV-Bundesgeschäftsstelle werden die Kosten für die Rechtsvertretung und auch notwendige Kosten der Begutachtung (nach §109 SGG) für das Klageverfahren von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Eine Eigenbeteiligung, (zusätzlich zu Ihrem Mitgliedsbeitrag) gibt es an dieser Stelle nicht.
6) Für welche Bereiche gilt der Sozialrechtsschutz zum Beispiel?
Beispiele sind Klageverfahren wegen der Einstufung des Grades der Behinderung (GdB) oder der Kostenübernahme von Medikamenten im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Zuerkennung einer Erwerbsminderungsrente oder im Bereich des Arbeitslosengeldes II bzw. der Grundsicherung.
Verfahren vor Verwaltungs- oder Kriminal- oder sonstigen Gerichten sind nicht versichert.
Antrags- und Widerspruchsverfahren sind vom DCCV-Sozialrechtsschutz nicht abgedeckt. Hier werden Sie durch die ehrenamtlichen Expert*innen des DCCV-Arbeitskreises Sozialrecht unterstützt. In der Regel sind dies telefonische Beratungsgespräche nach dem Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe. Eine anwaltliche Tätigkeit ist über den Rechtsschutz erst ab dem Klageverfahren möglich.
7) Wofür kann der Beratungsrechtsschutz im Arbeitsrecht genutzt werden?
Mögliche Streitfälle für den Beratungsrechtsschutz sind beispielsweiseungerechtfertigte Abmahnungen wegen krankheitsbedingter Abwesenheit, das feindsinnige Verhalten von Vorgesetzten und Kolleg*innen wegen der CED, eine nicht zulässige Kündigung oder ein herabwürdigendes Arbeitszeugnis.
Versichert ist die Erstberatung (bis 190 € zzgl. MwSt.) bei freier Anwaltswahl bei Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen. Es ist keine weiterführende anwaltliche (außergerichtliche oder im Klagefall gerichtliche) Vertretung vom Rechtsschutz abgedeckt!
8) Muss der Rechtsstreit etwas mit meiner chronischen entzündlichen Darmerkrankung zu tun haben?
Nein, selbstverständlich nicht. Der Rechtsschutz ist davon unabhängig gültig.
9) Ich bin gerade erst der DCCV beigetreten, kann ich den Sozialrechtsschutz sofort nutzen oder gibt es eine Wartezeit?
Es gibt keinerlei Wartezeit, das Verfahren muss nur, wie erwähnt (s. Frage 1 & 2), im Rahmen Ihrer DCCV-Mitgliedschaft begonnen haben.
10) Im Rechtschutzfall – kann mir die DCCV eine Kanzlei nennen?
Die DCCV verfügt über ein Anwaltsnetz mit CED-erfahrenen Anwält*innen. Die Bundesgeschäftsstelle kann Ihnen die nächstgelegene Kanzlei nennen. Grundlegend haben Sie freie Anwaltswahl und können sich nach Erhalt der Kostenzusage auch eigenständig eine*n Anwält*in suchen.
11) Ich bin unsicher, ob ich überhaupt klagen soll. Was kann ich tun?
Wenn Ihnen nur noch der Klageweg offensteht und Sie unsicher sind, ob Sie wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder eingeschränktem Kampfesmut überhaupt Klagen wollen, ist es möglich, zunächst eine "anwaltliche Erstberatung“ in Anspruch zu nehmen. Die anwaltliche Erstberatung ist im Sozialrechtsschutz und im arbeitsrechtlichen Beratungsrechtsschutz enthalten. Bitte beachten Sie unbedingt: Klären Sie die Einzelheiten bevor Sie eine Kanzlei aufsuchen mit der Bundesgeschäftsstelle der DCCV.
12) In welchem Bereich gibt es bei den DCCV-Mitgliedern die häufigsten Klagen?
In etwa der Hälfte aller Klageverfahren ging es um die Einstufung des Grades der Behinderung (GdB), meist um die Schwelle zur Schwerbehinderung also den GdB von 50. Ein Viertel sind Verfahren aus dem Bereich des Rentenrechtes. Kostenerstattungen durch die Krankenkasse sowie Auseinandersetzungen aus dem Bereich Arbeitslosengeld II und Grundsicherung stehen an vierter Stelle. Sicherlich wird die Tatsache, dass Betroffene sich mit dieser Versicherung solidarisch gegenseitig in die Lage versetzen für die eigenen Rechte einzustehen, auch zu grundsätzlichen Veränderungen beitragen.