Wo darf ich parken?

Die Parkerleichterung (orangefarbener Parkausweis) berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol. Zu den Erleichterungen zählt (sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht) das Parken

  • bis zu 3 Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286, Zeichen 290: siehe unten), (Parkscheibe),
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  • auf Parkplätzen für Anwohner*innen bis zu drei Stunden,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen (ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern).
  • Die höchstzulässige Parkdauer beträgt 24 Stunden.

Schild 290 und Schild 286 eingeschränktes Halteverbot

Die Details finden Sie in der zugehörigen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (Randnummern 118-127 sowie 138).

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Erstellt: 13.06.2014 Letzte Änderung: 05.03.2020

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