Schutzmasken-Verordnung tritt in Kraft: Immunsupprimierte Menschen nur im Rahmen einer Krebserkrankung berücksichtigt
(Stand 15.12.2020)
Die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) wurde am 15.12.2020 veröffentlicht. Sie benennt die Risikogruppen, die zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kostenlos bzw. vergünstigt FFP2-Masken erhalten.
Obwohl sich die DCCV im Stellungnahmeverfahren zum Entwurf der Schutzmaskenverordnung gemeinsam mit ihren Dachverbänden dafür eingesetzt hatte, dass Menschen unter immunsuppressiven Medikamenten und Menschen mit chronischen Lebererkrankungen ebenfalls aufgenommen werden, wurden diese in der SchutzmV nicht berücksichtigt. Anspruch haben jetzt Krankenversicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder bei denen eine der aufgelisteten Erkrankungen besteht:
- chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,
- chronische Herzinsuffizienz,
- chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4,
- Demenz oder Schlaganfall,
- Diabetes mellitus Typ 2,
- aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,
- stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,
- Trisomie 21,
- Risikoschwangerschaft.
Die jetzt dort aufgenommenen Personengruppen haben bis zum 6. Januar 2021 Zeit, sich drei Schutzmasken in der Apotheke ihrer Wahl abzuholen. Dazu genügt die Vorlage des Personalausweises oder die nachvollziehbare Eigenauskunft über die Zugehörigkeit zu einer der Risikogruppen. Zur Abholung können sie auch eine Person bevollmächtigen.
Im kommenden Jahr sollen in einem zweiten Schritt weitere Masken an die betreffenden Personen ausgegeben werden, wie auf der Internetseite des BMG zu lesen ist.
Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/schutzmv.html (Zugriff: 15.12.2020)