Erweiterte Erstattung der Knochendichtemessung

Bewertungsausschuss legt nach Umsetzungsschwierigkeiten endlich Abrechnungsziffer für Fachärzte fest

08.01.2014

Berlin, 8. Januar 2014. Wie berichtet (News vom 17.05.2013), war im Mai 2013 nach langjährigem Einsatz der Selbsthilfe die Erweiterung der Erstattungsfähigkeit der Knochendichtemessung (Osteodensitometrie) in Kraft getreten. Eine Knochendichtemessung (mittels einer zentralen DXA; [Dual-Energy X-ray Absorptiometrie]) sollte nun auch ohne bereits vorliegenden Knochenbruch zum Zweck der Einleitung oder Überprüfung einer medikamentösen Therapie verordnet werden können. Dieser Beschluss war für viele CED-Betroffene dringend notwendig, leider gab es in den vergangenen Monaten aber Probleme in der Umsetzung. Der zuständige Bewertungsausschuss hatte noch keine dem Beschluss entsprechende Abrechnungsziffer für die Ärzte erstellt. Dies führte zur Verwirrung unter den Patienten aber auch in der Ärzteschaft. Denn ohne entsprechende Abrechnungsziffer wurden die Patienten nun aufgefordert, sich die Kosten der Messung selbst von der Krankenkasse erstatten zu lassen. Dabei wurde die Leistung von Ärzten vielfach unterschiedlich berechnet, in einigen Fällen blieben die Betroffenen auf einem Teil der Kosten sitzen.

Die DCCV hat mit anderen Selbsthilfeverbänden der Patientenvertretung wiederholt auf diese Schwierigkeiten hingewiesen und sich für eine schnelle Umsetzung eingesetzt. Zum 1. Januar 2014 hat der Bewertungsausschuss nun den Beschluss auch als entsprechende Abrechnungsposition für die Ärzte umgesetzt. Damit ist hoffentlich die letzte Hürde genommen. Wenn Sie dennoch weiterhin auf Schwierigkeiten stoßen, wenden Sie sich bitte an die DCCV-Bundesgeschäftsstelle.

Den genauen Wortlaut des Beschlusstextes (319. Sitzung des Bewertungsausschusses) mit Begründung finden Sie hier:
http://www.institut-des-bewertungsausschusses.de/ba/beschluesse.html

von: Hi

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