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Wie funktioniert das?

Die Beratung und Unterstützung der Mitglieder durch den internArbeitskreis Sozialrecht (AKSR) endete vor 2007 mit dem eingehen eines Widerspruchsbescheides, also bei anstehendem Klageverfahren.
Heute haben DCCV-Mitglieder die Möglichkeit, nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren den Sozialrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Der Rechtsschutz gilt für Verfahren vor allen deutschen Sozialgerichten. Wenden Sie sich bei einem bevorstehenden Klageverfahren an die internDCCV-Bundesgeschäftsstelle (Herr Hillmer). Mit einer über die DCCV eingeholten, sogenannten „Deckungszusage“ können dann die Kosten einer Erstberatung bzw. eines Klageverfahrens -  von den Anwaltskosten bis zu den Kosten für Sachverständige, die (nach § 109 Sozialgerichtsgesetz) ein Gutachten abgeben -  übernommen werden.

Mit einer Zusage können Sie direkt einen Rechtsanwalt aufsuchen, der die weiteren Schritte mit Ihnen bespricht und das Klageverfahren mit Ihnen durchführen kann. Selbstverständlich besteht dabei freie Anwaltswahl. Sie können aber auch auf das internDCCV-Rechtsanwaltsnetz zurückgreifen. Diese Anwälte zeichnen sich durch ihre Erfahrung in der Vertretung CED-Betroffener besonders aus und kooperieren mit dem AKSR.

Der Sozialrechtsschutz gilt sofort und ohne Wartezeit, allerdings nur unter der Bedingung, dass zu dem Zeitpunkt an dem der betreffende Antrag auf Leistungen (z.B. Antrag auf Erwerbsminderungsrente) gestellt wurde, die Mitgliedschaft in der DCCV bereits bestand. Nur dann sind Sie, im Falle einer Ablehnung, für eine mögliche Klage rechtsschutzversichert. Für alle die bereits vor 2007 Mitglied der DCCV waren, gilt zusätzlich, dass der ablehnende Widerspruchsbescheid nicht vor dem 15.Februar 2007 ergangen sein darf.