© 2010 DCCV
Die Sozialgerichtsbarkeit in Deutschland
Die Sozialgerichtsbarkeit ist eine eigenständige Gerichtsbarkeit (siehe auch den
Artikel „Schwellenangst vor dem Sozialgericht muss niemand haben“ im BR 3/2003, S. 151–158). Ihre Gerichte kontrollieren die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der meisten Sozialverwaltungen (z.B. Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Krankenkasse usw.).
Sie ist eine von mehreren Gerichtsbarkeiten: Sie besteht neben den Zivil- und Strafgerichten, den Arbeitsgerichten, den Finanzgerichten und den Verwaltungsgerichten.
Die Sozialgerichtsbarkeit hat drei Instanzen: die 68 Sozialgerichte, die 14 Landessozialgerichte (Niedersachsen und Bremen bzw. Berlin und Brandenburg haben jeweils ein gemeinsames Sozialgericht) und das Bundessozialgericht.
In allen drei Instanzen wirken neben Berufsrichtern und Berufsrichterinnen auch ehrenamtliche Richter und Richterinnen mit.
Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten, Organisation und Verfahrensablauf der Sozialgerichtsbarkeit sind im zuletzt Ende 2005 geänderten Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt, die Zuständigkeiten im
Paragraph 51 SGG.
Der Weg zum Sozialgericht
1. Antrag
Über Ihren Antrag bei einer Verwaltungsbehörde (z.B. Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Krankenkasse usw.) ist entschieden worden und Sie sind mit der Entscheidung nicht einverstanden.
2. Widerspruch
Wenn Sie mit der Entscheidung einer Behörde nicht einverstanden sind, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Der Bescheid der Behörde enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung in der steht, wie und wo Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen können. Im Widerspruchsverfahren befasst sich die Behörde nochmals mit Ihrem Anliegen.
Bis hier konnte Sie der AKSR bisher beraten, Hilfe im folgenden Verfahren erhalten sie ab 2007 duch den neuen DCCV-Sozialrechtsschutz.
3. Widerspruchsbescheid
Wenn Ihr Widerspruch abschlägig entschieden wird, erlässt die Behörde einen Widerspruchsbescheid, der neben der Begründung der Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten muss, in der auch das für eine eventuelle Klage zuständige Sozialgericht genannt wird. Die Klage muss innerhalb eines Monats erhoben werden.
4. Klage
Das Grundgesetz garantiert die Möglichkeit, Rechtsschutz bei einem unabhängigen Gericht zu suchen. Jeder kann durch ein formloses Schreiben selbst Klage erheben oder diese durch Rechtsanwälte oder zugelassene Rechtsbeistände vornehmen lassen. Auch Gewerkschaften oder andere sozial- oder berufspolitische Verbände – ab 2007 auch die DCCV – unterstützen ihre Mitglieder bei der Prozessführung.
5. Verfahren
Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist sehr bürgerfreundlich gestaltet. Schwellenangst vor dem Sozialgericht muss also niemand haben. Sie oder Ihr Rechtsvertreter machen dem Gericht deutlich, worum es bei der Klage geht und wie Sie Ihren Anspruch belegen wollen (Antragstellung und Klagebegründung – es ist darauf zu achten, auch für den Prozessgegner Kopien bereitzustellen). Sie können z.B. Unterlagen und Urkunden oder ärztliche Atteste vorlegen und Zeugen (dies können auch Verwandte sein) benennen. Auch wenn das Gericht den Sachverhalt „von Amts wegen“ aufklärt (also selber Informationen
einholt oder gegebenenfalls Gutachter benennt), ist es dringend geraten, dass Sie Ihre Position möglichst deutlich machen und alle Fristen einhalten.
Das Verfahren wird weitergeführt mit einem Termin zur Erörterung (in der eine Einigung der Partien möglich ist) und/oder der mündlichen Verhandlung (nach der das Gericht ein Urteil fällt).
Wegen der Überlastung der Sozialgerichte dürfen bis 2008 bestimmte Verfahren an Verwaltungsgerichte abgegeben werden, die dann in Vertretung der Sozialgerichte entscheiden.
6. Entscheidung
Der Prozess endet mit einem
• Anerkenntnis: der Beklagte erkennt die Ansprüche voll an; einem
• Vergleich: der Kläger gibt sich mit der teilweisen Anerkennung zufrieden; der
• Klagerücknahme: der Kläger sieht keine Aussicht auf Erfolg; oder dem
• Urteil: im dem das Gericht die Entscheidung trifft, weil Kläger und Beklagter sich nicht einigen konnten.
7. Berufung und Revision
Gegen Urteile des Sozialgerichts kann Berufung eingelegt werden. Eine Ausnahme gilt nur für gewisse Bagatellfälle, bei denen die Berufung unzulässig ist. Die Berufung wird vor dem Landessozialgericht verhandelt. In bestimmten Fällen kann man das Urteil des Landessozialgerichts mit der Revision anfechten. Über die Revision entscheidet das Bundessozialgericht in
Kassel. Im Revisionsverfahren wird nur noch über Rechtsfragen entschieden. Die für die Entscheidung wichtigen Tatsachen müssen zuvor vom Sozialgericht bzw. vom Landessozialgericht ermittelt worden sein.
Kosten
"Sozialgerichtliche Verfahren sind für die Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich gerichtskostenfrei", ist zu lesen, es muss allerdings ein "Aber" ergänzt werden, denn nicht alle anfallenden Kosten sind "Gerichtskosten" und es gibt Ausnahmen von der Gerichtskostenfreiheit:
• Während Gutachten, die das Gericht im Rahmen seiner Ermittlungen einholt, kostenfrei sind (wie Entschädigung für einen Zeugen oder einen Übersetzer), wird das Gericht für vom Kläger selbst beantragte Gutachten eines Arztes seines Vertrauens (nach § 109 Sozialgerichtsgesetz) von ihm zuerst die Auslage der Kosten einfordern und dann eventuell festsetzen, dass der
Kläger diese Kosten endgültig selbst trägt (wenn z.B. das Gutachten keine Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung hatte).
• Die Kosten des Beklagten müssen nicht erstattet werden, wenn nicht bei der Klage gegen eine private Pflegeversicherung der Prozess verloren geht. Dann sind Kosten des privaten Versicherungsunternehmens zu übernehmen.
• Eine Ausnahme vom Grundsatz der Kostenfreiheit gilt bei nachlässiger (ein Termin muss durch das Verschulden des Klägers vertagt werden) oder „rechtsmissbräuchlicher“ Prozessführung. Kopien aus den Gerichtsakten sind ebenfalls nicht kostenfrei.
• Und „Gerichtskostenfreiheit“ bedeutet auch: sogenannte „außergerichtlichen Kosten“ werden nicht erstattet. Dazu gehören aber auch die Kosten für einen Rechtsbeistand, dessen Unterstützung nicht vorgeschrieben, für die meisten aber doch empfehlenswert sein dürfte. Wenn man den Prozess verliert, muss man daher in aller Regel die Kosten für den eigenen Rechtsbeistand selbst tragen.
Hier setzt der Rechtschutz für Verfahren vor deutschen Sozialgerichten an, den die DCCV ab 2007 eingeführt hat.






