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Patientenbeteiligung im Gesundheitswesen

Patientenbeteiligung

Die DCCV e.V. nutzt als Patientenorganisation alle ihre Möglichkeiten der Beteiligung an Entscheidungen, die für chronisch Darmerkrankte von Bedeutung sein können, auch wenn diese Beteiligung oft nur beratend ist. Hierzu gehört die aktive Teilnahme in den Gremien der Dachverbände der Selbsthilfe, Initiativen auf dem Gebiet der Gesundheitspolitik und Wahrnehmung von Beteiligungschancen im Gesundheitswesen durch ihre Patientenvertreter, etwa im Gemeinsamen Bundesausschuss (undefinedG-BA). Auch bei der Erarbeitung von Leitlinien für die Diagnostik und Therapie chronisch entzündlicher Darmerkrankungen (CED) und in Projekten zur Forschung über CED beteiligt sich die DCCV e.V.

(Aus dem internVorstandbericht zur Mitgliederversammlung 2006)

Patientenvertreter

Etwa 15 Mitglieder der DCCV e.V. haben sich bisher bereit erklärt, als ehrenamtliche Patientenvertreter in verschiedenen Gremien des Gesundheitswesens dafür zu sorgen, dass die Interessen der chronisch Kranken und Behinderten berücksichtigt werden.

Unabhängigkeit von Krankenkassen und Ärzteschaft sowie die Fähigkeit zur Bündelung von zum Teil unterschiedlichen Patienteninteressen und die Bereitschaft, sich in Sachverhalte der medizinischen Versorgung einzuarbeiten, gehören zu den Qualifikationen dieser Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter der DCCV e.V. Ohne deren Bereitschaft zur Mitwirkung z.B. im undefinedGemeinsamen Bundesausschuss und seinen Gremien, in den undefinedZulassungsausschüssen bei den kassenärztlichen Vereinigungen in den Bundesländern sowie in den Arzneimittelkommissionen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (undefinedBfArM) könnte die Aufgabe von der DCCV e.V. nicht geleistet werden.

Es werden dringend weitere undefinedPatientenvertreterinnen und Patientenvertreter gesucht. Der Bundesverband unterstützt die Patientenvertreter nach Kräften, damit sie ihre Aufgabe im Interesse aller chronisch Kranken wirkungsvoll wahrnehmen zu können.

(Aus dem internVorstandbericht zur Mitgliederversammlung 2006)

Um als Arzt gesetzlich versicherte Patienten behandeln zu können, bedarf es einer Zulassung als Vertragsarzt.

Neben der Zulassung ist eine weitere Teilnahmeform an der vertragsärztlichen Versorgung die Ermächtigung von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen: Eine Ermächtigung kann durch den undefinedZulassungsausschuss dann erteilt werden, wenn sie notwendig ist, um eine Unterversorgung abzuwenden oder einen begrenzten Personenkreis zu versorgen. Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung können mit Zustimmung des Krankenhausträgers dann ermächtigt werden, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Krankenhausärzten nicht sichergestellt ist.

Ende Oktober ist das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄG) durch den Bundestag beschlossen worden, mit dem Anfang 2007 auch einige Änderungen für Patientenvertreter in Kraft getreten sind. Das "Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung" (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG), so der Titel der jüngsten Gesundheitsreform, enthält ebenfalls einige Änderungen zu Aufbau und Struktur des undefinedG-BA, die die Arbeit der Patientenvertreter deutlich verändern werden.

Patientenbeteiligung auf Landesebene: Aufgaben der Ausschüsse auf Landesebene

Zulassungsausschuss
§ 96 SGB V

Berufungsausschuss
§ 97 SGB V

Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
§ 90 SGB V

Aufteilung

Je Kassenärztliche Vereinigung eine Zulassungsstelle (z.B. KV Hamburg, Trier oder Thüringen) oder mehrere Zulassungsbezirke pro Kassenärztliche Vereinigung (z.B. 10 Zulassungsausschüsse in der KV Niedersachsen oder 7 in der KV Bayerns).

Ein Berufungsausschuss für den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung oder ein gemeinsamer Ausschuss für mehrere KVen (z.B. für die KVen Pfalz, Trier, Koblenz und Rheinhessen).

Jedes Bundesland bildet nur einen Landesausschuss.

Sitzungsfrequenz

Je nach KV sehr unterschiedlich: von mehrmals pro Woche bis einmal pro Quartal.

Seltener als beim Zulassungsausschuss: ca. einmal im Monat bis mehrmals pro Jahr.

Unterschiedlich: In einigen KVen schriftliches Verfahren, in anderen KVen eine bis mehrere Sitzungen im Jahr.

Aufgaben

Der Zulassungsausschuss entscheidet über die Zulassung oder Entziehung der Zulassung von Vertragsärzten bzw. Psychotherapeuten oder über die Ermächtigung von Krankenhausärzten bzw. Institutionen. Gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses ist der Widerspruch beim Berufungsausschuss möglich.

Der Berufungsausschuss entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses. Gegen die Entscheidung des Berufungsausschusses ist die Klage vor dem Sozialgericht zulässig.

Aufgaben sind die Beratung des Bedarfsplanes (§ 99 Abs. 3 SGB V), Feststellung einer Über- oder Unterversorgung nach Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 101 und § 102 SGB V) sowie im Falle der Überversorgung Beschluss von Zulassungsbeschränkungen (§ 103 SGB V).

Zusammensetzung

In der Regel paritätisch besetzt mit je 3 Vertretern der Vertragsärzteschaft und Krankenkassen.

In der Regel paritätisch wie im Zulassungsausschuss mit 3 Vertretern der Vertragsärzteschaft und der Krankenkassen besetzt; der unparteiische Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben.

Paritätisch mit je 8 Vertretern der Ärzteschaft und Krankenkassen, einem unparteiischen Vorsitzenden, einem stellvertretenden Unparteiischen sowie zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern besetzt.

Patientenvertreter Beteiligung

Beteiligung von sachkundigen Personen bei Entscheidungen über die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Abs. 1 Satz 3 (so genannte Sonderbedarfszulassungen) oder über die Ermächtigung von Ärzten oder ärztlich geleiteten Institutionen. Die Zahl der sachkundigen Personen soll höchstens der Zahl der von den Krankenkassen entsandten Mitglieder in diesem Gremium entsprechen.

Siehe Zulassungsausschuss.

Siehe Zulassungsausschuss.

(Nach Informationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung)

Diese undefinedInformationen sowie den Artikel des Patientenvertreters Manfred Krämer im Bauchredner 4/2006 können Sie herunterladen.