Häufige Fragen (FAQ) an den AKSR im Bereich Schwerbehindertengesetz / Private Versicherungen
1) Wie hoch ist der GdB bei MC/Cu?
Dies ist eine individuelle Feststellung für den einzelnen Betroffenen und richtet sich nach den jeweiligen Funktionseinschränkungen, also den gesundheitlichen Einschränkungen. Es gibt in den Anhaltspunkten zum SchwbG, eine sogenannte grobe Einteilung in 5 Stufen:
- mit geringen,
- mit mittelschweren,
- mit schweren,
- mit schwersten Auswirkungen,
- zusätzliche Funktionseinschränkungen z.B. Fisteln, Stenosen, extraintestinale Manifestationen.
2) Wie begründe ich meinen Widerspruch?
Eine Begründung sollte grundsätzlich erst nach Akteneinsicht (§ 25 Abs. 1 SBG X) vorgenommen werden, um die ärztliche Stellungnahmen bzw. die Gutachtliche Beurteilung vom VAmt über den MC die Cu zu kennen. Danach sollte in der Begründung auf die fehlenden bzw. nicht aufgeführten Aspekte der Feststellung im gesundheitlichen Bereich eingegangen werden. Neue Fakten oder nicht berücksichtigte Fakten sollten dabei so ausführlich wie möglich dargelegt werden. Eine Erhöhung des GdB kann gefordert werden.
3) Soll ich einen Antrag auf Schwerbehinderung stellen?
Diese Frage ist pauschal nicht zu beantworten. Bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis kann die Beantragung sinnvoll sein. Bei der Arbeitsplatzsuche kann sich ein Schwerbehindertenausweis unter Umständen als hinderlich erweisen, kann aber von Vorteil sein, wenn ein Arbeitgeber Schwerbehinderte bevorzugt einstellt.
Bei Kindern und Jugendlichen gibt es die Möglichkeit der Gleichstellung nach dem neuen § 68 Abs.4 SGB IX hiernach können junge Menschen mit einem GdB unter 30 oder ohne Feststellung einer Behinderung schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Genaue Auskunft hierüber gibt es für Mitglieder in der Telefonsprechstunde.
4) Welche Vorteile bringt ein Schwerbehindertenausweis?
Ab einem GdB von 30 gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Steuerermäßigungen, die gestaffelt sind. Schwerbehindert im Sinne von SGB IX ist man allerdings erst ab einem Grad der Behinderung von 50
Ab einem GdB von 50 gibt es die verschiedensten Nachteilsausgleiche wie zum Beispiel Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, Parkerleichterungen in manchen Bundesländern (ab einem GdB von 60), Nachteilsausgleiche verschiedener Art im Arbeits- und Berufsleben., ermäßigte Eintrittskarten und noch einiges andere mehr. Genaue Auskünfte erhalten sie als Mitglied beim Arbeitskreis Sozialrecht.
5) Wie stelle ich eine Antrag auf Schwerbehinderung?
Mit einen ganz normalen Schreibebrief, einem Fax, per Postkarte, oder Telefon an das Amt für Versorgung und Soziales. Anschrift kann erfragt werden bei ihrer Stadtverwaltung oder Gemeinde. Danach bekommen Sie Antragsformulare zugesandt die Sie gewissenhaft ausfüllen sollten. Es steht Ihnen auch frei eine eigene Schilderung auf einen DIN 4 Blatt über Ihren Krankheitsverlauf beizufügen.
6) Warum wurde nur meine Hausarzt befragt?
Aus Kostengründen wird in der Regel nur der Hausarzt zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert, weil davon auszugehen ist, dass er auch die Unterlagen von den Fachärzten besitzt. Also nicht ohne Überweisung zum Facharzt, sonst bekommt dieser keinen Bericht über die Behandlung. Sollten Sie aber selbst über Berichte von Fachärzten verfügen können diese bei Antragstellung miteingereicht werden.
7) Erhalte ich bei MC/Cu eine Risikolebens-/Berufsunfähigkeitszusatz-/Krankenversicherung?
Risikolebensversicherungen sind wenn überhaupt nur mit sehr großen Einschränkungen z.B. Risikobeiträge und Leistungsausschlüssen zu erhalten. Mit diesen Einschränkungen ist in fast allen Fällen vom Abschluss einer solchen Versicherung abzuraten. Berufsunfähigkeitsversicherungen wie auch alle Arten von Kranken- und Krankenzusatzversicherungen werden leider für Personen mit MC/Cu wie auch für alle Personen mit chronischen Erkrankungen nicht angeboten. Vor Antragstellung sollte grundsätzlich immer zuerst ein "Probeantrag" gestellt werden.
©HJO 07.04.04/MG 05.07.04/COT27.04.06






