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Michael: Anträge auf Schwerbehinderung und Erwerbsminderungsrente
Antrag auf Schwerbehinderung
Dieser Beitrag ist für CED-Betroffene, die einen Antrag auf Schwerbehinderung beim Versorgungsamt stellen möchten. Es handelt sich um meinen Erfahrungsbericht mit Informationen zum Verfahren, über Internetrecherchen, Gedanken und Anregungen zu dem komplexen Thema. Es ist auch ein sehr persönlicher Bericht. Ich meine aber, es ist an der Zeit, offen die Probleme zur Sprache zu bringen und damit ins Bewusstsein der Mitglieder und der Öffentlichkeit, die sicher viele Betroffene gleichermaßen haben. Dies ist nur ein Weg durch die Thematik. Einiges mag ausschweifend erscheinen, ist aber für das Verständnis wichtig und kann von anderen benutzt werden. Alle sind aufgerufen, weitere Fragen zu stellen, Wissenslücken zu schließen. Dieser Bericht ist für Erkrankte, deren Beschwerden nicht so gravierend sind, dass sie gleich bei den schwersten Auswirkungen mit einem Grad der Behinderung GdB von 70 - 80 eingestuft werden könnten, auch wenn diese dann vielleicht nur 60 bekommen. Er ist für die Gratwanderer, für deren Verfahren nur im Klagewege eine Klärung zu erreichen sein wird. Bei ihnen wird durch die Verwaltung nur einen GdB von 30-40 festgestellt. Grundlage ist die wortgetreue und eventuell auch restriktive Auslegung der Liste für Colitis ulcerosa (Cu) und Morbus Crohn (MC) in den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit AHP. Trotzdem kann aber doch eine Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 angemessen sein. Diesen Personen ist die Erkrankung, wie so häufig besonders bei Cu, nicht anzusehen, die labortechnische Untersuchung zeigt keine Auffälligkeiten, eine Entzündung ist durch Koloskopie unzweifelhaft bestätigt und die Einschränkungen im gesellschaftlichen Leben sind einschneidend. Im besonderen wende ich mich mit diesem Bericht an Personen, die einen chronisch aktiven Verlauf einer Cu haben. Der ist nach der AWMF Leitlinie zur Colitis ulcerosa definitionsgemäß gegeben, wenn der akute Schub durch eine medikamentöse Therapie gebessert, aber keine vollständige Remission erreicht wird. Aber alle Betroffenen finden sicher eine Menge Informationen.
Ich bin männlich, 52 Jahre alt, 1979 wurde nach Darmblutungen eine Cu diagnostiziert. Ich hatte keine Bewältigungsprobleme. Es gab die Erleichterung, nicht an Darmkrebs erkrankt zu sein. Das Bewusstsein über die mögliche Tragweite konnte erst mit den angesammelten Informationen wachsen. Das brauchte Zeit. Damit bekam auch die Erkrankung keine Schrecken für mich. Da der Verlauf nicht vorherzusagen ist, wird durch Gewöhnung vieles kleiner.
1. Krankheitsverlauf und Medikation
Nach einer anfänglichen Proktitis habe ich mittlerweile eine Linksseitencolitis bis 50 cm. Im Frühjahr 1996 hatte ich meinen ersten schweren Schub. Mit dem Ausschleichen aus der Steroidbehandlung habe ich seitdem immer Blut- und Schleimabsonderungen im Darm, also eine permanente Entzündung. Ich hatte mittlerweile mehrere schwere Schübe bei Arbeitsunfähigkeit und auch leichtere, die aber alle mit systemischen Steroiden (auch Kortikoide genannt, z.B. Prednisolon, systemisches Steroid wirkt über den gesamten Körper) behandelt werden mussten. Neben Claversal oral (Mesalazin) wurden Claversal-Klysmen und Colifoamschaum (topisches Steroid wirkt direkt am Entzündungsort) rektal verabreicht. Der chronisch aktive Verlauf meiner Cu wurde durch Koloskopien meines behandelnden Arztes und auch durch einen späteren REHA-Aufenthalt im Herbst 2003 bestätigt. Der zwischenzeitlich eingeleitete Versuch, die Therapie auf Immunsuppressiva umzustellen, misslang wegen Unverträglichkeit.
2. Subjektiv empfundene Beschwerden
Ich bekomme Gänsehaut, wenn ich auf die Toilette muss. Durch eine chronische Fissur in der Darmschleimhaut habe ich regelmäßig Schmerzen beim Stuhlgang und in der Folge ein Brennen, dass bei starken Durchfällen lange nachher anhält. Der plötzliche Druck, das Brennen im Unterbauch oder der Schmerz mit anschließender, zeitlich kaum oder gar nicht zu kontrollierender Stuhlentleerung löst mittlerweile in vielen Situationen Angstgefühle aus. Dabei sind der Stuhlentleerung praktisch gleichzusetzen Blähungen, die mit einem gleichen oder ähnlichen Gefühl ins Freie drängen und dabei von mir aufgrund der meist vorhandenen Darmflüssigkeit nur im Liegen abgegeben werden können. Innenstädte, Veranstaltungen, große Menschenansammlungen etc. sind ein Tabu. Öffentliche Verkehrsmittel ebenso. Panik kann selbst in Geschäften aufkommen. Durch die Colitis ulcerosa muss ich bei Bedarf eine Toilette absolut kurzfristig aufsuchen können. Dies ist aber nur in vertrauter Umgebung und ohne Hindernisse möglich und auch mit diesen Voraussetzungen habe ich es trotzdem schon häufig nicht mehr geschafft. Daher bedeutet es regelmäßig Stress für mich, unter Leute zu kommen und eine Toilette nicht in unmittelbarer Nähe zu wissen, die für mich auch wirklich zugänglich ist. So bekomme ich dann mittlerweile ganz ohne "Notsituation" ein Krampfgefühl im Unterbauch, kalte Schweißausbrüche und weiche Knie sowie eine allgemeine Unruhe, unter der die Situation durch mich möglichst schnell beendet werden muss. Auch bewusste Bauchatmung verschafft dann nur einen kurzen Zeitaufschub. Auch wenn ein Schamgefühl in diesen Situationen nur hinderlich und eigentlich unangebracht ist, so wird sich doch niemand davon richtig frei machen können.
In einem Aufsatz der Medizinischen Universität Lübeck, wo die Behandlung von CED-Patienten einen Schwerpunkt bildet, wird ausgeführt, dass chronisch entzündliche Darmerkrankungen (CED) zu den körperlich unangenehmsten und seelisch belastendsten Krankheitsbildern überhaupt gehören. Viel zu selten, so Dr. Jantschek, wird in der Praxis nach psychosozialen Aspekten gefragt. Ärzte wissen in diesem Bereich viel zu wenig über und von ihren Patienten. Es wird weiter ausgeführt, dass typische Bewältigungsprobleme bestehen, weil es sich um eine in der Öffentlichkeit tabuisierte Erkrankung handelt, Heilung bei einer chronischen Erkrankung nicht in Sicht ist, ständige Angst vor wiederkehrenden Beschwerden und vor weiteren Verschlimmerungen bis zum Darmkrebs vorhanden ist, Gründe für die Erkrankung in der eigenen Person gesucht werden (persönliches Versagen, Schuld oder Schwäche), Angst vor der Zukunft besteht. Viele Betroffene büßen dabei Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl ein. Sie werden depressiv, können nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten, verlieren Freunde und Bekannte und grenzen sich letztendlich aus der Gesellschaft aus.
3. Gründe zur Antragstellung
Ich habe im April 2001 beim Landesamt für soziale Dienste LAsD einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt. Zu dieser Zeit war ich 21 Jahre lang Sachverständiger im Umweltschutz. Folgende Gründe waren für mich ausschlaggebend. Durch die geschilderten Beschwerden wurde es für mich immer schwerer, selbst mit dem Auto zur Arbeit zu kommen. Bis 1998 hatte ich den öffentlichen Personennahverkehr ÖPNV benutzt. Ich hatte Probleme, meinen Außendienst mit Ortsbesichtigungen, Besprechungen, Messungen, Behördenterminen wahrzunehmen. Meine Arbeitsleistung sank, da ich versuchte, mich diesen Terminen zu entziehen und die Arbeiten auf meine Kollegen zu verschieben. Ich hatte nichts in der Hand, das meine Einschränkungen dokumentierte, das ich meinem Arbeitgeber bei Nachfragen als Begründung hätte liefern können, das mich in meiner Situation vor Forderungen des Arbeitgebers schützen konnte, denen ich nach meinem Empfinden nicht mehr hätte nachkommen können und die wahrscheinlich arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen hätten. Da hätte ich als anerkannter Schwerbehinderter einen anderen Status. Für mich war nicht der weitergehende Kündigungsschutz wichtig, da ich arbeitsvertraglich gut abgesichert war. Ich wollte eine Möglichkeit erhalten, bei Verständnis des Arbeitgebers, in den Bereichen eingeschränkter zu arbeiten, die mir zunehmend schwerer fielen. Außerdem wollte ich mir die Möglichkeit erhalten, bei dem ungewissen Krankheitsverlauf mit 60 Jahren in Rente gehen zu können.
4. Das behördliche Verfahren
Ich reichte den Antrag mit Formblättern und einem von mir verfassten Beiblatt mit Angaben zur Behinderung ein, also zu den Auswirkungen meiner Erkrankung im täglichen Leben. Die Erfahrungen bestimmen, was und wann ich esse, was ich wann mache, was ich nicht mehr mache, wie ich mich speziell vorbereite, um etwas tun zu können, wie ich mich fortbewege, welches gemeinschaftliche und kulturelle Leben ich führen kann, wo ich mich aufhalte, welche Art Urlaub ich mache. Vom LAsD wurden Unterlagen (Koloskopie- und Biopsiebefunde) von meinem behandelnden Arzt angefordert, einem Internisten, der nur auf Darmuntersuchungen spezialisiert ist.
Jeder, der einen Antrag auf Schwerbehinderung beim Versorgungsamt stellt, wird umgehend mit den AHP 2004 konfrontiert. Diese werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegeben. Nach dem erstmaligen Erscheinen im Jahr 1977, gab es eine weitere Auflage 1983. Hier wurde das Punkteschema in der Form verändert (es wurde die ursprüngliche Punktebewertung herabgestuft), wie es heute noch Bestand hat, über die Auflage 1996 hinaus bis zur gültigen Version 2004. Der Text mit der Einteilung der Schwere der Erkrankung und der entsprechenden GdB Punktebewertung für Colitis ulcerosa und Morbus Crohn wurde auch im Bauchredner abgedruckt. Ich möchte schon an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich hier nur um eine Liste für zwei Erkrankungen handelt, die in ihrer Ausprägung, ihrem Verlauf, den Therapiemöglichkeiten und auch in ihren Auswirkungen ganz unterschiedlich sind. Dies wird im weiteren Verlauf noch eine wesentliche Bedeutung bekommen. Die Beschlüsse des Sachverständigenbeirates zu den AHP, der dem Ministerium unterstellt ist und aus Medizinern der Verwaltung besteht, sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Selbst Gerichte taten und tun sich schwer, an die Begründungen für irgendwelche Punkteentscheidungen zu kommen, weil sich die Versorgungsbehörden verweigern.
5. Bescheid
Im Feststellungsbescheid wurde ein GdB von 40 festgestellt. Die leidensbedingt üblichen seelischen Begleiterscheinungen oder Schmerzen seien in dem GdB bereits berücksichtigt. Der GdB gäbe die Auswirkungen der Behinderung nach durchschnittlichen Gesichtspunkten und bezogen auf alle Lebensbereiche wieder. Soweit der Text. Die Feststellung des GdB war für mich nicht nachvollziehbar. Es wurden keine Voraussetzungen und Abwägungen genannt, die mich in die Lage versetzen konnten, die Begründung für diese Entscheidung zu verstehen.
6. Widerspruch
Ich legte umgehend Widerspruch ein. Es waren keine zwei Monate vergangen. Ich beschrieb noch mal ausführlicher meine Einschränkungen im täglichen Leben. Nach zwei weiteren Monaten kam der Widerspruchsbescheid. Es blieb bei der Einstufung auf einen GdB von 40. Die Begründung basierte wiederum auf den eingeholten Befundunterlagen meines Arztes. Es gab mehr Text. Die Beurteilung berücksichtige insbesondere die diesem Krankheitsbild eigentümlichen Beschwerden von vermehrt auftretenden drei bis fünfmaligen Stuhlgängen täglich, die rezidivierend auftretenden Durchfälle wie auch die rezidivierenden Entzündungen des Darmes bis 50 cm. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte - und Ernährungszustandes werde jedoch nicht beschrieben. Auch dieser letzte Satz ist von weitreichender Bedeutung, auf die noch eingegangen wird.
7. Sozialgesetzbuch SGB IX und Behinderungsbegriff
In §2 ist festgelegt, dass Menschen behindert sind, wenn ihre körperliche Funktion von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Ich war nach diesem Text davon ausgegangen, dass wirklich die Auswirkungen der Erkrankung/Behinderung in allen Lebensbereichen zur Beurteilung des GdB herangezogen werden. Auch Ausführungen in den AHP ließen auf den ersten Blick nichts anderes vermuten. Das Bundessozialgericht BSG schloss sich aber der Begründung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung zur Einführung des SGB IX an. Mit einer geänderten Formulierung zur Behinderung an Stelle der bisherigen Formulierung im Schwerbehindertengesetz, dass Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung ist, sei keine Änderung in der Betrachtungsweise verknüpft. Man hat lediglich in Anlehnung an das "Partizipationsmodell" in der ICIDH2 der Weltgesundheitsorganisation WHO die Förderung der Teilhabe von behinderten Menschen an der Gesellschaft und insbesondere am Arbeitsleben als Ziel von Sozialleistungen formulieren wollen. Diese Auslegung ist angreifbar. Von der WHO ist sicher ein anderer Weg zur Integration von Behinderten geplant. Seit 2002 gibt es die ICF "Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit" als Weiterentwicklung der ICIDH2. Wer sich näher hiermit beschäftigen möchte, dem sei der Kommentar von Welti empfohlen. Auch die AHP wurden in der Vergangenheit wegen der Rechtmäßigkeit mehrfach angegriffen. Sehr interessant sind hierzu die Ausführungen des Sozialgerichtes Düsseldorf, die aber trotz stichhaltiger Argumentation in den höheren Instanzen abgekanzelt wurden. Das BSG will die AHP nicht kippen, da sie das einzige vorhandene Gerüst darstellen, um den GdB zu bewerten. Mit dem "Charakter der Anhaltspunkte", ein eigenes Kapitel in den AHP, legitimiert sich auch die Versorgungsverwaltung selbst. Die Punktebewertung soll sogar eine Vergleichbarkeit in den Auswirkungen ermöglichen. Das gilt für Abweichungen der körperlichen Funktion, der geistigen Fähigkeit oder der seelischen Gesundheit vom typischen Zustand. Es wird sogar betont, dass so eine Gleichbehandlung und damit auch eine Rechtssicherheit für die Betroffenen erzielt wird, die auf anderem Wege nicht zu erreichen wäre. Welch hoher Anspruch. So ist es kein Wunder, dass die AHP noch immer Bestand haben, obwohl das Bundesverwaltungsgericht schon 1995 gefordert hat und sich das BSG anschloss, daß die AHP zumindest durch Gesetz legitimiert werden müssen. Es würde viel Arbeit auf die Gerichte zukommen, wenn die AHP gekippt würden. Mit dem geistigen Wandel, der hinter der ICF steht, war die einmalige Möglichkeit gegeben, tatsächlich die Auswirkungen einer Behinderung auf das gesellschaftliche Leben zu bewerten. So bleibt es bei der Bewertung von Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund von Krankheitszuständen. Der rein medizinische Aspekt wird wirklich bewertet, nichts weiter. Aus dem "Charakter der AHP" geht hervor, dass die normähnliche Wirkung auf die Bewertung medizinischer Sachverhalte beschränkt ist. Nach den AHP erfolgt eine Beschreibung von Gesundheitsstörungen und ihrer funktionellen Auswirkungen sowie die Bewertung des GdB. Liest man sich in den Text der AHP mit den Anmerkungen hinein, so wird deutlich, dass der Begriff "Auswirkungen" in verschiedenen Zusammenhängen auftaucht, aber nie im Sinne des SGB IX als Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Das ist gewollte Konfusion. Nur eins von 1000 Verfahren vor den Sozialgerichten landet beim BSG. Die mittlere Verfahrenszeit beträgt ca. 3 Jahre. So wird es noch lange dauern, bis vielleicht auch höchstrichterlich ein Umdenken zu Gunsten der Behinderten erfolgt. So fanden meine Argumente zum Widerspruch natürlich kein Gehör.
8. Klage vor dem Sozialgericht
Ich reichte Klage ein und nahm mir einen Anwalt mit Erfahrung im Sozial- und Schwerbehindertenrecht. Trotzdem versuchte ich, ihn zu überzeugen, dass es bei diesem Verfahren Besonderheiten geben wird. Die meisten Anwälte werden voraussichtlich kaum mit CED-Betroffenen zu tun gehabt haben, ebenso wie ein Hausarzt, der statistisch gesehen auch nur einen CED-Patienten in seiner Praxis haben wird. Meine Erfahrung zeigt, dass man neben den medizinischen Befunden möglichst selbst alle Fakten, Argumente, Gedanken liefert. Das beinhaltet die Schilderung der Einschränkungen im täglichen Leben und bezogen auf alle Bereiche, die subjektiv empfundenen Beschwerden, die Medikation, den Verlauf der Erkrankung, seelische Probleme, subjektiv empfundene chronische Stressbelastungen in Beruf, Familie. Dazu sind alle Symptome (Merkmale) aufzuführen, die sich aus den weiter unten geschilderten Erkenntnissen ergeben. Man muss in der Begründung vorbeugend tätig werden, um eine umfassende Bewertung seines Antrages zu bekommen und nicht durch eine eingeschränkte Betrachtungsweise vor Gericht mit einem geringeren GdB abgespeist zu werden. Diese Vorgehensweise erklärt sich im Verlaufe der Ausführungen. Kommt weiteres vom Anwalt, um so besser. Die Klagebegründung meines Anwaltes enthielt im wesentlichen die bereits durch mich eingebrachten Begründungen, also wenig. So viel zur Erfahrung. Alle herausgearbeiteten Punkte müssen ausführlich in die Begründung aufgenommen werden. Gibt es Unsicherheiten über die Vollständigkeit oder Formulierungen, dann soll der Anwalt das Schreiben des Mandanten der Begründung als Beweisstück beifügen und vollinhaltlich zu seinem Vortrag machen. So wird nichts versäumt. Bei der Beauftragung des Anwalts unterschreibt man nämlich eine Erklärung, nach der der Anwalt für den Mandanten die Vertretung vor Gericht übernimmt. Das merkt man während der Verhandlung. Da ist es dann sehr schwer, sich einzubringen, da der Ansprechpartner des Gerichts der Anwalt ist. Falls man zu Wort kommt oder tatsächlich gefragt wird, so wird einem die Zeit knapp bemessen. Man ist während der Verhandlung vor Gericht nicht die Hauptperson. Das ist der sozialmedizinische Sachverständige.
9. Begutachtung
Das Gericht beauftragte im Zuge seiner Ermittlung einen Internisten als sozialmedizinischen Sachverständigen. Der hat eine weitergehende Ausbildung, ist bei Gericht bekannt. Außerdem wurde ein Befundbericht meines behandelnden Arztes angefordert. Später vor dem LSG wurde deutlich, dass das Gericht hier eine wirklich ausführliche Stellungnahme erwartet. Man wird zu einem Begutachtungstermin eingeladen. Der Sachverständige hat einen vorgeschriebenen Gutachtensumfang abzuarbeiten. Der ergibt sich aus Vorschriften, die sich bei allen sozialmedizinischen Diensten von Versorgungsbehörden, Rententrägern, Krankenkassen etc. ähneln oder/und aus speziellen Fragen des Gerichtes. So werden Fragen zur Krankengeschichte, zum aktuellen Beschwerdebild, zur Medikation, zu Risikofaktoren, zur Familien- und Sozialgeschichte gestellt. Hier sollten dem Gutachter konkret Situationen geschildert werden, die Euch widerfahren sind und die Euch in der Folge zu Einschränkungen zwingen. Das ist der einzige Zeitpunkt, zu dem solche Aussagen Gehör finden und durch die Einschätzung des Gutachters zur Glaubwürdigkeit des Betroffenen Eingang in das Verfahren finden können. Dann wird der Gesamtstatus des Betroffenen festgestellt. Dafür werden z.B. Röntgenaufnahme des Thorax, Blutbild, Sonografie des Bauchraumes, Lungenfunktionstest und EKG gemacht. Eine Koloskopie als invasives Verfahren, d.h. in die Integrität des Betroffenen eingreifend, das auch aus medizinischer Sicht Komplikationen hervorrufen kann, wird er nicht durchführen. Dies wäre nur mit ausdrücklicher Zustimmung möglich. Sollte ein Befund lange zurückliegen (deutlich mehr als ein Jahr) und eine aktuellere Untersuchung notwendig sein, so würde sicher im Vorwege über den behandelnden Arzt eine Anfrage nach dieser Untersuchung stattfinden. Da es sich aber bei dieser Art Erkrankungen um i.d.R. langfristige Verläufe handelt, werden die eingereichten Unterlagen wohl zur Beurteilung genügen.
10. Verhandlung vor dem Sozialgericht
Im Juni 2003 war Verhandlungstermin. Der Sachverständige trug seine schriftliche Aussage vor, beantwortete Fragen des Gerichtes, gab Erläuterungen. Er lieferte eine Zusammenfassung der Ergebnisse und seine Beurteilung. Ist der Sachverhalt nach Meinung des Gerichtes genügend geklärt, gibt es eine Verhandlungspause. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück. Der Anwalt bespricht sich mit seinem Mandanten. Wird der Sachverständige durch das Gericht entlassen, gibt er seinen bereits vor Verhandlungsbeginn fertigen Bericht dem Vorsitzenden. Er hat sich in seiner Beurteilung der Schwere der Behinderung nach der Untersuchung festgelegt. So könnte das Gericht zwar aufgrund der mündlichen Verhandlung mit zusätzlichen Aspekten oder durch Ungereimtheiten zu einer anderen Beurteilung kommen. Damit würde es sich gegen den Sachverständigen stellen. Dieser gilt aber als Fachmann, während die Richter als medizinisch gebildete Laien anzusehen sind. Aus diesem Grunde dürfte der geschilderte Fall selten eintreten und nur bei ganz offensichtlicher Fehleinschätzung durch den Sachverständigen. Vor dem Sozialgericht wurde daraufhin die Verhandlung geschlossen. Das Urteil konnte durch die Anwältin am Nachmittag in der Geschäftsstelle des Gerichtes erfragt werden. Ich hatte verloren. Das Urteil mit Begründung einschließlich der Aussage des Sachverständigen ging dann einen Monat später zu. Nun waren gut 26 Monate seit Antragstellung vergangen.
11. Gründe der Ablehnung
Der Sachverständige bestätigte in seiner Aussage, dass ich meinen Alltag ganz wesentlich auf meine Erkrankung abstimmen muss und in meiner Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt bin. Beschwerdefreie oder sehr beschwerdearme Intervalle kenne ich praktisch seit vielen Jahren nicht mehr. Aber auch er ordnete den durchschnittlichen Verlauf meiner Erkrankung der mittelschweren Auswirkung zu. Es gäbe häufiger Diarrhoen sowie häufig rezidivierende und länger anhaltende Beschwerden. Es seien aber noch keine geringen oder mittelschweren Beeinträchtigungen des Kräfte- und Ernährungszustandes vorhanden. Auch die typischen seelischen Begleiterscheinungen, die bei mir vorhanden sind, wurden berücksichtigt. Damit blieb es bei einem GdB von 40, der auch so vom Sozialgericht übernommen wurde. Für die Kammer war zwar nachvollziehbar, dass ich meine Beschwerden als erheblich empfinde, gleichwohl spräche gegen eine schwere Auswirkung, dass der Kräftezustand nicht beeinträchtigt sei, die Entzündungsaktivität mit 50 cm nur einen kleinen Bereich erfasst habe, eine Schmerzmedikation nicht erforderlich sei und auch keine weiteren Gesundheitsstörungen festzustellen seien. Der Sachverständige hatte sich wortgetreu an die Formulierungen aus der Liste der AHP gehalten. Er hatte nichts hinzugefügt, nichts weggelassen. Ebenso das Gericht, das nur weitere Aspekte der AHP in die Betrachtung einbezog, die nicht direkt der Cu zuzuordnen sind. Diese Vorgehensweise erscheint zunächst folgerichtig und schlüssig.
12. Umfassende Berufungsbegründung mit neuen Aspekten
Es wurde bereits erwähnt, dass in den AHP nur eine gemeinsame Liste zur Bewertung der Behinderung bei Cu und MC aufgeführt ist. Die in Klammern gesetzten Erläuterungen geben daher nur verschiedene, näher bezeichnete Auswirkungen beider Erkrankungen wieder. Diese Auswirkungen sind aber sicher nicht als in beiden Erkrankungen deckungsgleich anzusehen. Daraus ergeben sich einige Fragen: A. Warum gibt es nur eine Liste? B. Welche Symptome sind Cu, welche MC zuzuordnen? C. Sind die Symptome in dieser Liste abschließend zu verstehen? D. Welche weiteren Merkmale gibt es, die die Schwere der Erkrankung markieren?
Zu A. Zum Zeitpunkt der Entstehung der AHP in den 70er Jahren orientierte man sich noch an einem Dualismus von Cu und MC. Man ging also von einer Erkrankung mit zwei verschiedenen Ausprägungen aus. Dies ist nach den Leitlinien der AWMF konzeptionell überholt. Da aber keine neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse in die AHP einflossen, blieb es bei dieser einen Liste.
Zu B. Insbesondere ist der oben zitierte Kräfte- und Ernährungszustand zu betrachten. Aus der AWMF-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten zur Diagnostik und Therapie der Colitis ulcerosa geht hervor, dass bei Cu nur während eines fulminanten Schubes, der immer stationär behandelt wird, ein reduzierter Allgemeinzustand sowie Gewichtsabnahme zu den entscheidenden Symptomen gehören. Demgegenüber ist in der Leitlinie zum Morbus Crohn in dem Kapitel Ernährung unter "Einfluss von MC auf den Ernährungszustand" bei den Erläuterungen folgende Feststellung zu finden: "Ein Gewichtsverlust findet sich bei 54 % (ambulant) bis 75 % (stationär) der Patienten". Das gesamte Kapitel macht deutlich, dass bei MC Ernährung und Mangelerscheinungen ein wichtiges Thema sind. So gibt es in der Leitlinie zur Gastroenterologie, die die Grundlage der Kapitel Ernährung in den anderen Leitlinien bildet, im Literaturverzeichnis 85 Einträge für MC und Ernährung, aber nur 18 Einträge für Cu. Dies ist auch leicht erklärbar durch das häufige Befallsmuster bei MC mit Dünndarmbeteiligung. Dieser bewirkt die eigentliche Verdauung sowie Energie- und Stoffaufnahme (Vitamine, Spurenstoffe). Bei Cu ist dagegen die Ernährung im wesentlichen ohne Einfluss, weil der üblicherweise befallene Dickdarm nur Wasser und Salze resorbiert und nicht weiter zur Verdauung beiträgt. So kann man zwar ohne Dickdarm, aber nicht ohne Dünndarm leben. Es ist also äußerst wichtig, diesen Aspekt in der Begründung abzuhandeln, auch wenn man erst einmal meint, gar nicht davon betroffen zu sein. Gerade dies wird vor Gericht zum Argument und muss beweiskräftig widerlegt werden. Die weiteren Symptome können beiden Krankheiten, je nach Befallsmuster, zugeordnet werden.
Zu C. Dies ist zu verneinen. Im Anhörungstermin vor dem LSG wurde vom Vorsitzenden Richter eine Veröffentlichung einer Sozialmedizinerin zitiert. Deren Anregungen wurden allerdings 2004 nicht in die AHP aufgenommen, was aber vor Gericht unschädlich war. Durch die Befragung des Vorsitzenden Richters hat auch der sozialmedizinische Sachverständige weitere Einlassungen zur Bewertung der Schwere der Behinderung gemacht.
Zu D. 1. Folgende, weitergehende Betrachtungsweisen zu den AHP sind der Veröffentlichung zu entnehmen: Cu und MC verlaufen überwiegend schubweise. Daher muss den hieraus resultierenden "Schwankungen im Gesundheitszustand" mit einem "Durchschnittswert" Rechnung getragen werden. Bei der GdB-Beurteilung muss das durchschnittliche Ausmaß der Beeinträchtigungen zugrunde gelegt werden. Zur genaueren Ermittlung dieses "Durchschnittswertes" sind die bisherigen Kriterien unzureichend, da zum einen unklar ist, ob sich diese auf den entzündlichen Schub oder auf das schubfreie Intervall beziehen, zum anderen sind Beschwerden und Frequenz der Durchfälle schwer zu objektivieren. Die Verfasserin möchte die AHP unter Einbeziehung des Krankheitsverlaufes (Verlauf ohne oder mit Progredienz (fortschreitend), längere oder kürzere beschwerdefreie Intervalle bis hin zur chronisch aktiven Verlaufsform), des Befallsmusters (z.B. Rektum, größere Darmabschnitte, große Darmabschnitte) und der Therapie (therapiebedürftig bis weder konservativ noch operativ beherrschbar) sinnvoll ergänzen. Dazu kommt die Berücksichtigung von Sekundärleiden durch medikamentöse Therapie. Von der Verfasserin wird auch gesehen, dass, je nach Schweregrad der CED, die doch oft großen psychischen Belastungen für die Betroffenen erheblich über die üblichen "seelischen Begleiterscheinungen" hinausgehen können.
Zu D. 2. Der Sozialmediziner führte während der Verhandlung vor dem Landessozialgericht in der Befragung noch eine weitere wichtige Möglichkeit aus, die Schwere der Erkrankung zu bewerten. Es handelt sich um den Ansatz, nach dem der Steroidverbrauch eines Betroffenen in der Höhe der Dosierung und in der Länge der Verabreichung beim Ausschleichen die Schwere der Schübe erkennen lasse. Der wiederholte Einsatz eines Steroids über insgesamt mehrere Monate in einem Jahr, auch in niedrigerer Dosis, ließe Rückschlüsse auf die Rückfallneigung zu. Und der Gesamtverbrauch liefere Hinweise auf die Schwere des Krankheitsverlaufs und auf mögliche Therapieresistenz. Auf die vorstehenden Aspekte muss detailliert in der Begründung eingegangen werden. Der Veröffentlichung der Sozialmedizinerin ist insgesamt wertvoll. Weil sich die Verfasserin mit der Berücksichtigung des "durchschnittlichen Ausmaßes" vom Grundsatz der AHP entfernt, dass nur der tatsächliche Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Begutachtung zugrunde zu legen ist. Damit wird auch der zukünftige Verlauf interessant, wenn es denn aus dem bisherigen Krankheitsgeschehen abzulesen ist, dass keine Verbesserung eintritt, Therapieversuche wegen Unverträglichkeit abgebrochen werden müssen, ein chronisch aktiver Verlauf gegeben ist oder auch eine Häufung von Schüben zu beobachten ist. Allerdings ist die Interpretation der Verfasserin zum Befallsmuster fraglich. Da wird ein großer Darmabschnitt mit einer Pancolitis gleichgesetzt. Der Begriff Pancolitis sagt aber aus, dass der gesamte Dickdarm entzündlich ist. Bei einer Linksseitencolitis bis 50 cm haben bereits bei einer üblichen Dickdarmlänge zwischen 1,2 m und 1,4 m immerhin 35 % - 40 % des Darmes Entzündungszeichen. Dies wird aber wohl nur als größerer Darmabschnitt definiert. Besonders die Feststellung, dass eine Cu durch operative Entfernung des Dickdarmes (Kolektomie) zu heilen sei, muss man als unverständlich bewerten. Es gibt eine Menge Prozentzahlen in der Literatur, betreffend alle möglichen Sachverhalte. So auch über die Verteilung der Befallsmuster unter den Betroffenen mit Cu und MC. Dabei werden oft unterschiedliche Zahlen für dieselben Sachverhalte aufgeführt, aber gleiche Quellen zitiert. In dem Artikel der Verfasserin ist zu bemerken, dass die von ihr genannten Prozentzahlen zur Ausdehnung der Erkrankung bei Cu so gewählt sind, dass nach der Einteilung der AHP möglichst wenig Betroffene einen höheren GdB bescheinigt bekommen.
13. Berufung vor dem Landessozialgericht
Nach dem Zugang des Urteils der 1. Instanz hat man, wie in all den vorangegangenen Phasen des Antrags, eine vierwöchige Frist, Rechtsmittel einzulegen. Danach gibt es keine feste Zeitschiene. Bei mir vergingen Monate, bis eine Begründung erstellt wurde, obwohl ich den Anwalt mehrfach mahnte und alle wichtigen Informationen durch mich zusammengetragen und ihm mitgeteilt worden waren. Auch das Gericht hat einen langen Atem, bis es nachfragt, wann das Verfahren weitergeführt werden kann. Die Begründung enthielt diesmal alle Angaben zum Krankheitsverlauf, zum Befallsmuster, zur Therapie mit Medikation, zu den körperlichen Beschwerden, über lange währenden Stress, zu den empfundenen seelischen Belastungen. Auf die bereits beschriebenen Auswirkungen und Ängste im täglichen Leben wurde verwiesen. Die Argumentation zum Kräfte- und Ernährungszustand wurde dargelegt. Es wurde auch noch mal darauf hingewiesen, dass mit Einführung des Sozialgesetzbuches IX und durch die von der Weltgesundheitsorganisation formulierte Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit ein Umdenken bei der Anerkennung als Schwerbehinderter dringend erforderlich und geboten ist. Die Gerichte müssen immer wieder darauf hingewiesen werden. Nur dann lässt sich in Zukunft tatsächlich eine Behinderung an den Auswirkungen auf die Teilhabe im gesellschaftlichen Leben beurteilen und nicht nach den medizinischen Gesichtspunkten zur Schwere der Erkrankung. Der falsche Ansatz und das fragliche Vorgehen nach den AHP wurden in diesem Beitrag deutlich gemacht. Wie durch alle vorgebrachten Argumente belegt, genügen die AHP nicht mehr dem aktuellen Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft. Dies gilt es zu vermitteln.
14. Anhörung vor dem Landessozialgericht
Im Juli 2004 gab es eine Anhörung vor dem LSG. Wieder ist gut ein Jahr vergangen. Der Vorsitzende Richter wollte meine Schilderungen zu Beschwerden, Einschränkungen, Urlaub und Medikation hören. Ich berichtete von der abgebrochenen Therapie mit Immunsuppressiva und dass ich im April 2004 einen Antrag auf unbefristete, volle Erwerbsminderungsrente gestellt habe. Das LSG fertigte ein Sitzungsprotokoll. Mein Anwalt nahm den durch den Vorsitzenden Richter uns bekannt gemachten Artikel der Sozialmedizinerin zum Anlass, in einer kurzen Stellungnahme noch einmal den chronisch aktiven Verlauf und den Einsatz von Steroiden explizit hervorzuheben. Das LSG benannte den mir aus der 1. Instanz bekannten Sachverständigen erneut und beauftragte ihn, sein Gutachten zu ergänzen und im Gerichtstermin zu erläutern. Dem Sachverständigen lagen nun zusätzlich die ausführliche Begründung zur Revision vor, der REHA-Entlassungsbericht und ein neuer Befundbericht meines behandelnden Arztes zu dem zwischenzeitlichen Krankheitsgeschehen und dem vergeblichen Versuch der Behandlung mit Immunsuppressiva. Er sah für dieses Verfahren von einer weiteren persönlichen Begutachtung ab.
15. Verhandlung vor dem Landessozialgericht
Warum nun die obigen Ausführungen, dass möglichst sämtliche Fakten, Argumente, Gedanken schon in der Begründung zur Klage vorhanden sein müssen? Wenn alle Überlegungen mit den entsprechenden Literaturhinweisen in die Begründung aufgenommen wurden und damit in der Prozessakte stehen, dann hat das Auswirkungen auf den begutachtenden Sozialmediziner. Er würde sich auf ganz dünnes Eis begeben, wenn er, wie in meiner ersten Verhandlung geschehen, seine Bewertung nur auf die Beantwortung der wenigen Symptome in der Liste der AHP stützt. Der Vorsitzende Richter wird ihn jetzt ganz gewiss zu den weiteren medizinischen Sachverhalten befragen. So wird sich der erfahrene Sachverständige also schon darauf vorbereitet und in seiner Aussage dazu Stellung genommen haben. Er ist auf der sicheren Seite, wenn er sich den medizinisch begründeten Aussagen anschließt und darauf seine Beurteilung aufbaut. Dann wird es vielleicht nicht erst in der zweiten Verhandlung vor dem LSG zu einer intensiven Befragung durch den Vorsitzenden Richter an einen gut vorbereiteten Sachverständigen kommen. Dies wird nämlich notwendig, um zu einer anderen Entscheidung als in der ersten Instanz kommen zu können. Nur auf diesem Wege bleibt die Integrität von Gericht und Sachverständigem gewahrt. Im Verhandlungstermin März 2005 wurde ein Vergleich geschlossen. Mir wurde ein GdB von 50 nicht seit Antragstellung, sondern mit Beginn eines schweren Schubes im Februar 2003 zuerkannt. Ich habe gewonnen. Gerichte machen gern Vergleiche. Urteile machen nämlich Arbeit und man legt sich in seiner Entscheidung fest. So wird nur ein kurzes Sitzungsprotokoll gefertigt. Dafür gab es keine Revisionsmöglichkeit. Der Spruch war sofort rechtskräftig.
Ich hoffe, dass dieser Bericht dazu beiträgt, anderen den Weg durch die Instanzen zu ebnen, die Anerkennung als Schwerbehinderter zu beschleunigen. Es ist nicht jedermanns Sache, vier Jahre auf eine positive Entscheidung zu warten. Und wenn man schon vor dem Sozialgericht erfolgreich ist, so sind vielleicht nur eineinhalb Jahre seit Antragstellung vergangen.
Antrag auf eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente
Dieser Beitrag ist für CED-Betroffene, die einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen möchten. Geschildert werden die Erkenntnisse, die ich im Laufe meines Antragsverfahrens gewonnen habe. Der Bericht umfasst in einer Einleitung grundsätzliche Gedanken und Fakten zur Thematik, dann das Antragsverfahren mit meiner Begründung. Zum Krankheitsverlauf, zu den Symptomen und zur Medikation verweise ich auf die Ausführungen in meinem Beitrag zur Anerkennung auf Schwerbehinderung.
Einleitung
Die Schilderung des Verfahrensablaufes, die Argumentation, die Literaturhinweise sollen anderen helfen, sich gegen die Versicherungsanstalten durchzusetzen. Man kommt ja erst bei Antragstellung zu dieser Thematik. Da sollte man gut vorbereitet sein. Vielleicht wird auch der eine oder andere erst durch den Beitrag ermutigt, weil er sich in vergleichbarer Situation wähnt, wie es meine Gründe zur Antragstellung waren. Ich habe meinen Antrag aus einer Berufstätigkeit heraus gestellt. Der Antrag ist sicher in vielen Fällen kein Selbstgänger und eine Entscheidung nur auf dem Klagewege zu erreichen. Man bekommt während des Verfahrens leicht den Eindruck, dass es die Rentenversicherung immer auf diesen langen und nervtötenden Weg ankommen lässt. Dafür gibt es einen Grund: Es geht um viel Geld. Wie der Literatur zu entnehmen ist, sind die Antragsteller bei CED häufig noch weit vom Rentenalter entfernt. So ist die Verrentung wohl nur bei schweren Krankheitsverläufen mit Operationen, weitergehenden Folgeerkrankungen etc. und meist aus langer Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit heraus unkompliziert. Resignation bei den Betroffenen führt zu weniger Verfahren. Es wird durch langwierige Verfahren eine Abschreckung und Hoffnungslosigkeit erzeugt. Dadurch kommt es sicher nicht in jedem Fall über die Ablehnung des Widerspruches hinaus zur Klage. Betrachtet man die Rentenstatistiken der letzten Jahre, so ist zu bemerken, dass die Anzahl der Bewilligungen nur wenig schwankt. Es sind ca. 650 bis 750 im Jahr. Da wird man schnell zum Einzelfall. Leider ist nicht zu erfahren, in welchem Stadium des Antrages die Bewilligung erfolgt, wie viele Bewilligungen vor Gericht erstritten, wie viele Anträge letztlich abgelehnt wurden oder im Klageverfahren verloren gingen. Alle diese Zahlen werden bei den Rentenversicherungsträgern statistisch erfasst. Hier wäre die DCCV aufgerufen, durch Lobbyarbeit Transparenz zu schaffen über die Praktiken meiner Rentenversicherung. Die lange Bearbeitungszeit der Bürokratie bei Antragstellung und erst recht im Widerspruchsverfahren (bei mir 4 und 10 Monate), lassen sicher viele verzweifeln und von ihrem Vorhaben Abstand nehmen. Bleibt man dabei, kommt die weitere Hürde der Klage mit noch mehr Zeitverzug (das können schon mal 12 Monate in der 1. Instanz sein). So ist es sehr wahrscheinlich, dass man nach Auslaufen des Krankengeldes zum Arbeitslosengeld I - Bezieher wird. Hinzu kommt das Suchen und Finden eines kompetenten Anwalts, wesentliche zusätzliche Kosten, falls keine Rechtsschutzversicherung besteht, die Unsicherheit des Ausgangs. Das Verfahren bringt über lange Zeit keine Ruhe in das Leben. Diese ist aber gerade für CED-Betroffene wichtig. Der Stress in dieser Situation kann sich nur negativ auf das Krankheitsgeschehen auswirken. Man stellt den Antrag schließlich nicht zum Vergnügen. Bei den meisten Betroffenen geschieht dies sicher aus einer weiteren Arbeitsunfähigkeit oder einer Reha-Maßnahme heraus, die nicht zum Genesungserfolg führte. Dies alles interessiert meine Rentenversicherung überhaupt nicht. Man muss bei Antragstellung auf Erwerbsminderungsrente einen Punkt klar erkannt haben. Hat man den Weg einmal beschritten, gibt es nur ein konsequentes Vorgehen. Gibt man auf, so wird die im folgenden vorgebrachte Argumentation ausgehebelt und ein neuer Antrag dürfte nur auf anderer Basis bei einem schlechteren Krankheitsverlauf Aussicht auf Erfolg haben. Der Arzt muss die Entscheidung mit tragen. Der Entschluss ist in finanzieller und persönlicher Hinsicht weit reichend. Es geht um die Absicherung der Existenz während des möglicherweise sehr langwierigen Verfahrens bis zur Rentenbewilligung und um das Auskommen mit der Erwerbsminderungsrente. Es geht aber auch um den Zeitpunkt, zu dem man arbeitsunfähig wird. Mir war mit Beginn eines schweren Schubes Anfang März 2004 nur bewusst, dass ich wieder länger arbeitsunfähig sein würde. Während der Zeit zu Hause wurde mir aber klar, dass ich so nicht weitermachen konnte. Der Krankheitsverlauf meiner chronisch aktiven Colitis ulcerosa zeigte mir, dass ich weiterhin nur auf Kosten meiner Gesundheit arbeiten könnte. Hinzu kamen die Krankheitsfolgen, die langjährig in immer gravierenderer Form von imperativem (zwingendem) Stuhldrang mit Diarrhoe zu einer wesentlichen Einschränkung meiner Bewegungsfreiheit führten und mir damit die weitere Arbeit unmöglich machten. So wurde aus dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit plötzlich der letzte Arbeitstag meines Lebens. Damit sind weit reichende Veränderungen verbunden. Altersrentner tun schließlich auch gut daran, sich auf den Ruhestand vorzubereiten. Diese Zeit hatte ich nicht. Hinzu kommt, dass ich vieles nicht mehr machen kann durch den Stuhldrang. Damit ergeben sich die weiteren Probleme der sozialen Isolation. Der Arzt wird den Betroffenen über einen langen Zeitraum arbeitsunfähig schreiben. Es gibt über maximal 18 Monate Krankengeld. In diese Bezugsdauer werden von der Krankenversicherung vorhergehende Krankheitszeiten und Kuren während eines festen Zeitraumes von drei Jahren eingerechnet. Dieser Zeitraum wird aber erst zum Ende der Bezugsdauer überhaupt bestimmt. Ein merkwürdiges Verfahren, das einen an Willkür denken lässt. Ist man mit der Festlegung nicht einverstanden, kann man Widerspruch einlegen. Teilt die Krankenkasse das Datum mit, zu dem das Krankengeld ausläuft, muss man sich umgehend (innerhalb einer Woche) beim Arbeitsamt melden, auch wenn man in ungekündigter Stellung ist. Nur so ist gewährleistet, dass man nicht plötzlich ganz ohne Einkommen dasteht. Dies ist die so genannte "Nahtlosigkeitsregelung" des §125, SGB III . Argumentiert wird, dass man in seinem jetzigen Beruf arbeitsunfähig ist. Da der Rentenversicherungsträger den Antrag aber abgelehnt hat und ein zeitliches Leistungsvermögen über 6 Stunden voraussetzt, ist man bis zu einer anderen Entscheidung im Widerspruchs- oder Klageverfahren generell erwerbsfähig. Man steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und hat Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Bei mir findet eine Arbeitsvermittlung nicht statt. Ich kann mich daher auch nicht zu so einer Möglichkeit äußern. Die Bezugsdauer ist zur Zeit maximal 32 Monate, gestaffelt nach Alter und Betriebszugehörigkeit. Änderungen sind seit langer Zeit geplant, aber nicht konkret. Im Gegensatz zur Zeit der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers oder des Krankengeldbezuges interessiert sich plötzlich niemand mehr für die Arbeitsunfähigkeit. Nach gelbem Zettel und Auszahlungsschein folgt nichts mehr, kein Formblatt in Deutschland. Ist einige Zeit seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit verstrichen, wendet sich die Krankenkasse, welche ja zahlt, an den medizinischen Dienst des Kreises, in dem man wohnt. Der kontaktiert den behandelnden Arzt, um seine Einschätzung zum weiteren Krankheitsverlauf der Krankenkasse mitteilen zu können. Er tut dies nach der "Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (ABBA 2004)" des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen MDS.
Antrag auf unbefristete volle Erwerbsminderungsrente
Für die Antragstellung benötigt man Vordrucke, die einem zugeschickt oder aus dem Internet heruntergeladen werden können. Ich fügte eine ausführliche Begründung bei. Sie umfasste eine Schilderung des Krankheitsverlaufes, der Medikation, der Symptome, die mittlerweile vorhandenen psychischen Probleme beim Aufenthalt in der Öffentlichkeit, die Anforderungen des von mir seit 24 Jahren ausgeübten Berufes als Sachverständiger mit Außendienst und sämtliche ärztliche Unterlagen. Ich verwies auf den chronisch aktiven Verlauf der Cu, auf die Schwerbehinderung, stellte dar, dass ich auf Kosten meiner Gesundheit tätig bin und ging kurz auf die beiden im folgenden ausführlich dargestellten Begründungen ein. Der Antrag ging Ende April 2004 bei meiner Rentenversicherung ein. Ich wurde im Juli 2004 zu einem Arzt für innere Medizin zur Begutachtung geladen. Es handelt sich um einen Untersuchungsumfang, der dem im Schwerbehindertenverfahren gleicht, nur das dies noch nicht das Klage- sondern das Antragsverfahren war. Dem Gutachter wurden nur die ärztlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt, nicht meine Antragsbegründung. Es gab einen allgemeinen Gutachtensauftrag meiner Rentenversicherung, keine spezifische Fragestellung, obgleich es sich bei der folgenden Thematik nicht um eine übliche Begutachtung handeln kann.
Bescheid
Nach vier Monaten kam Ende August die Ablehnung. Nur Gesetzestext und die Begründung, ärztlicherseits wäre festgestellt worden, dass ich noch in der Lage bin, in meinem bisherigen Beruf mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Auf meine Argumente wurde überhaupt nicht eingegangen. Da war ich doch sehr erstaunt. Liest man sich einschlägige Veröffentlichungen durch, so wird immer darauf hingewiesen, dass der Versicherte möglichst früh und umfassend mit eigenen Schilderungen in das Antragsverfahren und in den Begutachtungsprozess eingebunden werden soll. Soweit die Theorie. Interessant sind hierzu die "Gemeinsame Empfehlung für die Durchführung von Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen" der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation BAR vom 22. März 2004 und der "Abschlußbericht der Kommission zur Weiterentwicklung der Sozialmedizin in der gesetzlichen Rentenversicherung" - SOMEKO- vom März 2004.
Die besondere Begründung für CED-Betroffene
Ich legte im Oktober Widerspruch ein. Im folgenden wird detailliert auf die Grundlagen eingegangen. Nach § 43, SGB VI wird die Erwerbsminderung an einem zeitlichen quantitativen Restleistungsvermögen gemessen, eventuell mit verschieden qualitativen Einschränkungen. Dieser Ansatz, täglich nur noch unter 3 Stunden oder unter 6 Stunden arbeiten zu können, ist für CED-Betroffene häufig nicht relevant, da die Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Wichtig ist eine Ausnahmeregelung für Versicherte, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Diese ist durch höchstrichterliche Rechtssprechung gegeben. Mit den Beschlüssen des Großen Senates des Bundessozialgerichtes vom 19.12.1996 wurden für die Begriffe "Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen" und "schwere spezifische Leistungsbehinderungen" Katalog- und Seltenheitsfälle entwickelt. Für CED-Betroffene ist daraus interessant, dass "Tätigkeiten, die nur unter nicht betriebsüblichen Arbeitsbedingungen ausgeübt werden können" und "Arbeitsplätze, die der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht von der Wohnung aus aufsuchen kann" hierunter aufgeführt sind. Übersetzt heißt dies: Kann der Versicherte nach seinem Gesundheitszustand noch Vollzeit verrichten, aber 1. es mangelt ihm an der "Wegefähigkeit" und/oder 2. benötigt er "betriebsunübliche Pausen", so ist für ihn von der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auszugehen. Dies ist der Ansatz für CED-Betroffene mit imperativem Stuhldrang und sehr kurzen Vorwarnzeiten sowie mit mehrmals täglichen Durchfällen und eventuell Inkontinenz, um eine Erwerbsminderungsrente beantragen zu können. Wichtig und informativ ist die gültige 1. überarbeitete Fassung von "Das ärztliche Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung", Hinweise zur Begutachtung vom September 2001, die die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) im Verband Deutscher Rentenversicherungsträger VDR veröffentlicht hat.Hier werden die argumentativen Möglichkeiten des Antragstellers aufgezeigt. Die hierin dargestellten Anforderungen an den Begutachtungsprozess haben Weisungscharakter. Es sind ausführliche Informationen zu den Aufgaben des sozialmedizinischen Gutachters, zum Umfang der ärztlichen Untersuchung im Rentenverfahren, eine Dokumentationsanleitung sowie die Formblätter als Handlungsanweisung für den Arzt enthalten. Man erfährt also auch Näheres zur Begutachtung.
Ich möchte daraus den Text auf Seite 14 zitieren. "Bei einem Leistungsvermögen von 6 Stunden täglich und mehr erhält der Versicherte keine Erwerbsminderungsrente, es sei denn, es ist eine der folgenden von der Rechtssprechung entwickelten Ausnahmen gegeben: Danach kann eine Erwerbsminderung auch bei bestimmten qualitativen Leistungseinschränkungen vorliegen, selbst wenn das Leistungsvermögen quantitativ nicht begrenzt ist. Dies kommt z.B. in Betracht bei Einschränkungen der Wegefähigkeit sowie bei der Notwendigkeit, zusätzliche "betriebsunübliche" Arbeitspausen einlegen zu müssen. Dieser medizinisch zu begründende Pausenbedarf muss den Rahmen bestehender Pausenregelungen ... überschreiten. Ob besondere zusätzliche Leistungseinschränkungen zu einem Rentenanspruch führen, ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig. Dabei erfolgt die Bewertung der ärztlicherseits abgegebenen Leistungseinschätzung verwaltungsseitig mit der Frage, ob überhaupt eine Tätigkeit existiert, die von dem Versicherten ausgeübt werden kann, ob also eine Erwerbstätigkeit "unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" möglich ist. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, daß die angegebenen qualitativen Leistungseinschränkungen sich zwingend aus den bestehenden Krankheiten und Behinderungen ergeben.... ...Auf Kosten der Gesundheit wird eine Tätigkeit dann ausgeübt, wenn mit dieser Tätigkeit eine unmittelbare und konkrete Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten verbunden ist...."
In diesem Zusammenhang möchte ich auf einige Urteile hinweisen. Beim Sozialgericht Gießen Az.: S-16/SB 1200/99 / / wurde einem Kläger das Merkzeichen "G" nach dem Schwerbehindertengesetz zugebilligt aufgrund der Tatsache, dass er die Darmfunktion nicht willentlich steuern konnte und damit der Zeitpunkt der Entleerung nicht vorherbestimmt werden kann. Anspruchsbegründend war dabei die fehlende Wegefähigkeit. Durch eine erhöhte Stuhlfrequenz und vermehrte Blähungen bei gleichzeitigem Vorliegen von Flüssigkeit im Darm sind bei mir deutlich häufiger Toilettengänge erforderlich. Da es sich bei den Stuhlentleerungen um meist breiigen Stuhl oder Flüssigkeit handelt, ist eine anschließende Reinigung erforderlich. Diese ist aber durch die Bauart der Toilettenräume, nach denen sich die Handwaschbecken in unmittelbarer Nähe zur Eingangstür befinden, nur umständlich durchzuführen. Dies alles bedingt sowohl betriebsunübliche Pausen nach der Anzahl und zeitlichen Verteilung, wie auch einen daraus folgenden betriebsunüblichen Zeitbedarf. In dem sehr wichtigen Urteil des Landessozialgerichtes für das Land Brandenburg Az.: L2 RA 130/01 vom 19.08.2003 ging es um die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente eben aus diesen Gründen. Danach lag eine Abwesenheit vom Arbeitsplatz vor, die deutlich die gewöhnliche persönliche Verweilzeit überstieg und damit generell eine wettbewerbsfähige Teilnahme am Erwerbsleben ausschloss. Dies bedeutete ein absolutes Erwerbshindernis, so dass Erwerbsunfähigkeit bestand. Zudem wurde festgestellt, dass eine Befristung der Rente nicht in Betracht kommt. Die Befristung kann nur bei begründeter Aussicht erfolgen, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit (ein Zeitraum bis zu drei Jahren) behoben sein kann. Auch die Hinweise zur Begutachtung erwähnen auf Seite 27, dass die qualitativen Leistungseinschränkungen so gravierend sein können, dass sie das quantitative Leistungsvermögen aufheben. In Bezug auf die Verweisungsmöglichkeiten auf andere Tätigkeiten muss aufgrund der fehlenden Wegefähigkeit und der notwendigen betriebsunüblichen Pausen davon ausgegangen werden, dass es keine Erwerbstätigkeit "unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" gibt. Hierzu gibt es ein Urteil des Bayer. Landessozialgerichtes Az.: L 16 RJ 303/01 vom 11.09.2002 / /, nach dem der zeitliche Aufwand für betriebsunübliche Pausen in einem ähnlich gelagerten Fall mit hoher Stuhlgangfrequenz bei erheblichem Stuhldrang und Bauchschmerzen dazu führte, dass bei den in Betrieben üblichen Arbeitsbedingungen von der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ausgegangen wurde. Näheres zu Definitionen und Begründungen (Verweise auf BSG Urteile und Auskünfte der Landesarbeitsämter Bayern und Hessen zur Einstellungspraxis von Arbeitgebern) ist aus dem Urteil ersichtlich. Auch hier konnte der Kläger keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Aus den Zitaten der Hinweise zur Begutachtung und den genannten Gerichtsentscheidungen folgt eindeutig, dass die Aufgaben meiner Rentenversicherung zur Bearbeitung meines Antrages auf unbefristete volle Erwerbsminderungsrente vielfältiger sind, als sie diese bisher wahrgenommen hatte.
Gutachtliche Aussage
Ich möchte hier auf die gutachtliche Aussage des von meiner Rentenversicherung beauftragten sozialmedizinischen Sachverständigen eingehen. Diese war auch vom LSG Schleswig im Schwerbehindertenverfahren angefordert worden. Danach ist meine körperliche Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Der chronisch aktive Verlauf der Colitis ulcerosa wird bestätigt. Es sind Reisetätigkeiten oder Aufenthalte außerhalb der Arbeitsstelle zu vermeiden. Die unmittelbare und ständige Erreichbarkeit einer Toilette muss gewährleistet sein. Starke psychische Belastungen sollten vermieden werden. Eine Besserung wird als unwahrscheinlich angesehen. Ein Vorschlag zur medizinischen Rehabilitation oder über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird verneint. Aus dieser Beschreibung des Leistungsbildes sollte man meines Erachtens ableiten können, dass die Wegefähigkeit aufgehoben ist, ich also meine Arbeitsstelle nicht mehr erreichen und auch keine Außendiensttätigkeit durchführen kann, die aber ursächlich zu meiner Arbeit gehört. Die geforderte differenzierte Beschreibung der psychischen Belastung fiel kurz aus. Der Gutachter stellte durch zwei Kreuze auf dem Vordruck fest, dass ich erstens in meinem Beruf und zweitens in einer anderen Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne. Diesem Kreuz folgte die Verwaltung meiner Rentenversicherung in ihrem ablehnenden Bescheid. Meine Rentenversicherung hat in ihrem Hause ärztliche Berater. Die sollen eigentlich Stellung zu dem Gutachten nehmen. Als ich Akteneinsicht und explizit diese Stellungnahme für den Widerspruch anforderte, bekam ich lediglich all jene medizinischen Unterlagen, die ich selbst mit dem Antrag hingeschickt hatte.
Widerspruch
Im Widerspruchsverfahren wurden durch mich weitere Fakten eingebracht und es ergaben sich folgende Erkenntnisse: Ich wies auf den zwischenzeitlich durchgeführten und aus medizinischer Indikation abgebrochenen Therapieversuch mit Immunsuppressiva hin sowie auf einen weiteren Schub. Ich machte meiner Rentenversicherung den Vorschlag, meine Begründung zum Antrag auf Schwerbehinderung vom LSG Schleswig anzufordern, zum Beweis, dass ich bereits vor vier Jahren die Symptome und Beschwerden geschildert hatte. Meine Rentenversicherung forderte aber einen Befundbericht meines Hausarztes an, bei dem ich wegen der Cu gar nicht in Behandlung bin. Nach dieser Klarstellung meinerseits wurde gefragt, wer denn nun mein behandelnder Arzt sei. Gerade die Antwort hierauf ergibt sich explizit aus jedem Schriftstück zu diesem Verfahren. Die Tatsache, dass diese Frage gestellt wurde, soll jedem ermöglichen, sich ein Bild über die Handlungsweise meiner Rentenversicherung zu machen. Die Rentenversicherung forderte daraufhin einen weiteren Befundbericht meines behandelnden Arztes an, obwohl ich einen aktuellen Bericht drei Monate vorher übersandt hatte aus dem zu dieser Zeit noch laufenden Verfahren auf Anerkennung als Schwerbehinderter. So gab es folgerichtig keine weiteren Erkenntnisse. Nun forderte mich meine Rentenversicherung auf, bei einem zweiten Gutachter (auch Arzt für innere Medizin) zu erscheinen. Der Termin wurde auf 07:00 Uhr morgens festgelegt. Es handelte sich um eine Klinik in ca. 60 km Entfernung und eine Terminverschiebung war trotz Nachfrage nicht möglich. Ich sagte den Termin ab und verwies auf meine Schilderungen zur Symptomatik und auf die Begründungen im Verfahren. Ich erwähnte die besonders in den Morgenstunden aktive Darmtätigkeit mit den dann vermehrt notwendigen Toilettengängen. Ich wiederholte explizit die Aussagen der sozialmedizinischen Sachverständigen im Schwerbehinderten- und Rentenverfahren sowie meines behandelnden Arztes zu den erheblichen Einschränkungen meiner Bewegungsfreiheit. Ich bat um eine spätere Terminierung bei einem Arzt in H., also in der Nähe meines Wohnortes. Die Begutachtung sollte im Schwerpunkt die qualitativen Leistungseinschränkungen unter Berücksichtigung des Ansatzes der ICF zur Beurteilung des positiven und negativen Leistungsbildes im Erwerbsleben und in meinem ausgeübten Beruf umfassen. Als Antwort gab es einen erneuten Termin in gleicher Klinik. Dies wäre der einzige praktizierende Arzt im Umkreis. Die Fahrzeit dorthin würde mit öffentlichen Verkehrsmitteln 1:17 Stunden betragen. Dies scheint ein Kriterium für die Zumutbarkeit zu sein. Dabei handelte es sich aber um die reine Fahrtzeit zu einem späteren Zeitpunkt. Die gesamte Wegezeit hätte für mich 2:20 Stunden zur Wahrnehmung des frühen Termins betragen. Die Information war wohl rein hypothetisch, denn meiner Rentenversicherung ist ja bekannt, dass ich seit Jahren keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen kann. Man sollte nie vergessen, dass eigene Angaben zur Plausibilitätsprüfung herangezogen werden. Nach anwaltlicher Beratung lehnte ich auch diesen Termin ab. Ich betonte, dass es in diesem Verfahren um mein Befinden und meine verbliebenen Möglichkeiten aufgrund der chronisch aktiven Colitis ulcerosa ginge. Ich hätte meine gesamte Lebensführung darauf einstellen müssen, dass ich Aktivitäten außerhalb meines Hauses nur noch mit Einschränkungen und zum Teil auch gar nicht mehr durchführen könne. Die Rentenversicherung sollte mir mitteilen, in welcher Richtung sie sich weitere Erkenntnisse erhoffe und welche Fragen konkret an den Gutachtensauftrag geknüpft sind. Wie sich in einem telefonischen Gespräch mit der Klinik herausstellte, wurde auch hier nur ein allgemeiner Gutachtensauftrag erteilt, keine spezifische Fragestellung. Auch wurden meine Begründungen nicht mitgeschickt. Nach Zugang des Urteils im Schwerbehindertenverfahren, in dem mir ein Grad der Behinderung GdB von 50 % bescheinigt wurde, übersandte ich die aktuelle Stellungnahme des sozialmedizinischen Sachverständigen des Gerichts an meine Rentenversicherung. Dieser hatte den weiteren Verlauf meiner Erkrankung mit den gehäuften schweren Schüben und dem gescheiterten Therapieversuch mit Immunsuppressiva als schwer eingestuft (siehe oben, Erfahrungsbericht Schwerbehinderung). Diese Einschätzung des Krankheitsverlaufes sollte auch für meine Rentenversicherung interessant sein. Wenn man den Widerspruch einreicht, so wird der nicht gleich zur Widerspruchsstelle geleitet. Nach einer Information meiner Rentenversicherung für Ärzte gibt es folgendes Verfahren: Liegt nach Antragstellung das sozialmedizinische Fachgutachten vor, welches durch die Rentenversicherung nur beauftragt wird, wenn keine aussagefähigen medizinischen Vorunterlagen zu erhalten sind, wird eine abschließende sozialmedizinische Beurteilung von Beratenden Ärzten der Rentenversicherung durchgeführt. Sie erstellen das Leistungsbild. Die Entscheidung, ob ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht, trifft die Rentenversicherung verwaltungsseitig. Im Widerspruchsverfahren entscheiden dann die Beratenden Ärzte anhand der Begründung, ob weitere medizinische Ermittlungen erforderlich sind. Es erfolgt wieder eine sozialmedizinische Beurteilung. Gibt die Rentenversicherung nun dem Antragsteller Recht, so gibt es einen Abhilfebescheid, der das berücksichtigt, was bemängelt wurde. Bleibt die Rentenversicherung jedoch bei ihrer ursprünglichen Auffassung, so wird erst jetzt der Widerspruch an die Zentrale Widerspruchsstelle der Rentenversicherung abgegeben. Diese entscheidet, ob der Widerspruch tatsächlich zurückzuweisen ist. Merkwürdig, dass im Widerspruch die selben Personen tätig sind, wie im Antragsverfahren und die Widerspruchsstelle offenbar nur nach Aktenlage entscheidet. Wo werden die Begründungen des Antragstellers berücksichtigt? Wieso sind schriftliche Stellungnahmen und Befunde meines behandelnden Arztes, ein Reha-Bericht und die Stellungnahme eines sozialmedizinischen Sachverständigen aus meinem Schwerbehinderungsverfahren nicht aussagefähig, so dass die Rentenversicherung einen Gutachter beauftragt? Gerade solche Unterlagen werden doch explizit als Grundlage der Begutachtung genannt.
Widerspruchsbescheid
Der kam Anfang Juni 2005. Es war eine Ablehnung. Noch mehr Gesetzestext. Nach Aktenlage muss von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausgegangen werden. Es wird mein guter Allgemeinzustand hervorgehoben. Eine Bürotätigkeit ist zumutbar. Außendiensttätigkeit kann allerdings nicht mehr ausgeübt werden, da die ständige Erreichbarkeit der Toilette gewährleistet sein muss. Dann noch der Hinweis, dass der festgestellte Grad der Behinderung bei Rentenprüfung nicht entscheidend ist. Auch die Aussage des Sachverständigen im Schwerbehindertenverfahren kann zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen. Das zweite internistische Gutachten war anscheinend unwichtig geworden, Beweise aus früherer Zeit uninteressant. Der Hinweis auf meinen guten Allgemeinzustand erinnert stark an das Schwerbehindertenverfahren, bei dem ich in der 1. Instanz unterlag. Dies wertete das Gericht entsprechend des damaligen Sachverständigen als wesentlichen Grund.
Fehler in der Antrags- und Widerspruchsbearbeitung der Rentenversicherung
Die Rentenversicherung ist nicht auf den chronisch aktiven Krankheitsverlauf, die Therapieresistenz, den gescheiteren Therapieversuch eingegangen. Sie hat nicht die qualitativen Leistungseinschränkungen berücksichtigt. Die Begriffe Wegefähigkeit und betriebsunüblicher Pausenbedarf sind Fremdwörter geblieben. Sie hat nicht die Krankheitsprognosen ins Kalkül gezogen. Sie hat sich nicht mit den Aufgaben und Tätigkeitsmerkmalen der von mir seit über 24 Jahren bekleideten Arbeitsstelle beschäftigt. Auf Seite 17 der Hinweise zur Begutachtung wird ausgeführt, dass ein Abgleich zwischen dem Fähigkeitsprofil des Versicherten und dem Anforderungsprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit hergestellt werden soll. Er ist die Voraussetzung einer begründeten und nachvollziehbaren Einschätzung darüber, inwieweit der Versicherte diese Tätigkeit noch ausüben kann. Der sozialmedizinische Sachverständige hat sich die Bearbeitung leicht gemacht. Ohne den Abgleich durchzuführen, hatte er meine Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf trotz des beschriebenen Leistungsbildes mit mindestens sechs Stunden angenommen und angekreuzt. Er hat zwar die Voraussetzung für fehlende Wegefähigkeit benannt, aber nicht gewagt, die Konsequenz für mein qualitatives Leistungsvermögen daraus zu ziehen. Damit brauchte er sich auch nicht näher mit der Leistungsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit auseinanderzusetzen. Das Kreuz dort war ein Selbstgänger. Ihm kann also auch keine verfahrensentscheidende Bedeutung zugemessen werden. Die Rentenversicherung hat sich der Beurteilung des Sachverständigen angeschlossen, obwohl sie ausführt, dass ich keinen Außendienst mehr machen kann. In Anbetracht meiner schriftlichen Ausführungen wird damit indirekt festgestellt, dass ich meiner bisherigen beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann. Damit stellt sich die Rentenversicherung gegen die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung. Dass die Rentenversicherung das aufgehobene Leistungsvermögen für meinen bisherigen Beruf tatsächlich bescheinigt, geht eindeutig aus der Formulierung in dem Widerspruchsbescheid hervor, nach der eine "Bürotätigkeit" zumutbar ist. Damit begeht die Rentenversicherung einen Verfahrensfehler. Sie müsste bei einem aufgehobene Leistungsvermögen für den ausgeübten Beruf aufgrund meines Alters (vor dem 02.01.1961 geboren) nach § 240 SGB VI zunächst eine zumutbare Verweisungstätigkeit benennen und nicht, wie geschehen, gleich unspezifisch mit Bürotätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen. Das wäre dann eine Prüfung zum Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gewesen. Es wurde keine der durchaus berechtigten Fragen beantwortet. Es gab keine Transparenz in der Handlungsweise der Rentenversicherung.
Leitlinie der BfA
Im Mai stieß ich im Internet auf die Veröffentlichung. Es handelt sich um die AWMF-Leitlinie 074/004 vom März 2005: "Sozialmedizinische Leistungsbeurteilung bei chronisch entzündlichen Darmkrankheiten (CED)" -Leitlinien für den beratungsärztlichen Dienst der BfA- Die Leitlinie enthält u.a. eine sozialmedizinische Leistungsbeurteilung als wichtigstes Kapitel. Es wird in vielfältiger Weise auf das Leistungsvermögen, die Belastbarkeit, Aktivitätseinschränkungen und auf die quantitative Leistungsbeurteilung eingegangen. Es gibt aber auch Ausführungen zur Wegefähigkeit und zu betriebsunüblichem Pausenbedarf. Die Leitlinie wurde in einer BfA-internen Expertengruppe zusammengestellt. Um argumentativ sicher vorzugehen zu können und sich in der Leitlinie besser zurechtzufinden, erscheint es mir wichtig, auf einige medizinische Begriffe einzugehen, die die Symptome von Betroffenen beschreiben, aber häufig doch in unterschiedlichen Definitionen benutzt werden. Die Defäkation ist das Absetzen von Stuhl. Ist dies nicht kontrollierbar, leidet man an Inkontinenz. Diese wird z.B. durch Operation ausgelöst. Folge kann sein, dass gar nicht bemerkt wird, dass Stuhl abgeht. Unter anderem können Fisteln und Fissuren zu imperativem (zwingendem) Stuhldrang mit einer Vorwarnzeit im Sekundenbereich führen. Auch hierbei handelt es sich um Inkontinenz, da der Zeitpunkt nicht vorhersehbar ist und praktisch keine Reaktionszeit bleibt. Imperativer Stuhldrang kann auch durch stressbedingte oder angstbesetzte Situationen ausgelöst werden. Inkontinenz kann auch bei Flatulenz (Abgang von Darmgasen) vorliegen, wenn durch die Entzündung des Darmes Flüssigkeit mit entweicht. Das aufgehobene Unterscheidungsvermögen beim Stuhldrang zwischen Stuhl und Darmgasen mit Flüssigkeit ist mangelndes Diskriminationsvermögen. Inkontinenz bedeutet aber auch einen Grad der Verschmutzung durch chronische Diarrhoe (Durchfall) und Darmflüssigkeit. Inkontinenz wird in Stufen eingeteilt, aber meist nicht ausführlich definiert. Häufig wird mit Diarrhoe auch das deutlich häufigere Absetzen von Stuhl bezeichnet. Krampfartige Bauch- oder Darmschmerzen vor dem Stuhlgang sind Tenesmen. Bei starker Entzündung kann es auch zu Tenesmen kommen, obwohl nur eine geringe Menge Blut abzusetzen ist. Begleiterscheinung kann Gänsehaut sein. Folgeerscheinungen können Brennen am After über einen längeren Zeitraum und wunde Stellen sein. Alle Beschwerden gehen regelhaft mit einer Colitis ulcerosa einher.
Interessant an der Leitlinie ist, dass die Ausführungen sämtlich darauf zielen, wenn überhaupt, nur ein eingeschränktes Leistungsvermögen zu testieren. Dabei versteigt sich die BfA sogar soweit, dass bei Diarrhoe nach rektaler Irrigation eine ausreichende Stuhlgangsfreiheit erreicht werden kann. Bei der Irrigation handelt es sich nach Fremdwörterbuch um eine Darmspülung, einen Einlauf. Möchte die BfA Betroffenen täglich diesen unglaublichen Eingriff in die Integrität zumuten, damit diese wieder ein verwertbares Restleistungsvermögen erlangen? Dieses völlig abwegige Ansinnen sollte durch ein Gericht gerügt werden. Selbst bei nicht kompensierbarer Wegeunfähigkeit und der Notwendigkeit eines betriebsunüblichen Pausenbedarfs sieht die BfA noch ihre Aufgabe darin, eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Nur wenn das nicht möglich ist, resultiert nach ihrem Willen ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dies entspricht nicht dem Wortlaut eines Urteils des Bayer. Landessozialgerichtes. Offengelassen wird auch, unter welchen konkreten Bedingungen, vorliegenden Symptomen, welchem Krankheitsverlauf die Voraussetzungen für eine Rente nach Meinung der BfA zu erreichen sind. Durch eine einseitige Behandlung der Thematik, durch vereinfachte Darstellung, durch Irreführung in der Auslegung von Urteilen der Sozialgerichtsbarkeit disqualifizieren sich die Autoren. Die Leitlinie der BfA, aber auch andere Veröffentlichungen zeigen, dass vergleichbar dem Schwerbehindertenverfahren auch im Rentenverfahren der medizinische Aspekt im Vordergrund steht. Nicht die Auswirkungen auf das Arbeitsleben sondern das Ausmaß der Erkrankung möchte die BfA zur Bewertung heranziehen. Sie tut sich nur noch schwerer damit als die Versorgungsämter, weil es in diesem Bereich andere Rechtssprechung gibt. Die BfA bemüht sich, in den Vordergrund zu stellen, dass ihre Aufgabe in der zeitlichen Bewertung des Restleistungsvermögens besteht und sich damit grundsätzlich von der Festlegung des Grades der Behinderung unterscheidet. Damit aber das qualitative oder positive und negative Leistungsbild erstellt werden kann, sind nach der Leitlinie die Symptome, der Krankheitsverlauf und die Behandlung - unter Berücksichtigung der therapeutischen Möglichkeiten - im Längsschnittverlauf bei der Bewertung einzubeziehen. Warum wurde dann die Aussage des Sachverständigen im Schwerbehindertenverfahren zur Schwere meines Krankheitsverlaufes nicht berücksichtigt, obwohl sie aktuell war?
Vorläufiges Resümee
Dieser Bericht macht deutlich, mit welch unglaublicher Ignoranz meine Rentenversicherung vorgeht. Sie setzt sich in keiner Weise mit den vorhandenen ärztlichen Unterlagen und den Begründungen des Versicherten auseinander. Sie verschleppt das Verfahren. Sie kommt ihren Aufgaben, die explizit aus eigenen Veröffentlichungen hervorgehen, einfach nicht nach. Sie kümmert sich nicht darum, welche psychischen und somatischen Folgen ihre Handlungsweise bei dem Antragsteller hervorruft. Zur Zeit läuft meine Klage vor dem Sozialgericht. Sie stützt sich auf sämtliche vorgebrachten Argumente und führt die o.g. Fehler meiner Rentenversicherung in der Bearbeitung meines Antrages auf eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente auf.
Michael
Anmerkung der Redaktion: Wer Kontakt mit Michael aufnehmen möchte, kann dies über die DCCV-
Bundesgeschäftsstelle tun. Eine vollständige und mit Anmerkungen versehene Fassung dieses gekürzten Berichtes und weitere Quellen- und Literaturhinweise können DCCV-Mitglieder ebenfalls in der DCCV-Geschäftsstelle anfordern. Eine zusammenfassende Würdigung des Erfahrungsberichts von Michael findet sich im DCCV-Mitgliederjournal
Bauchredner, Heft 3/2005. Wie bei allen Erfahrungsberichten handelt es sich hier um die persönliche Meinung des Verfassers. Er ist kann deshalb nicht unbedingt als eine in jeder Hinsicht zutreffende Zusammenfassung wissenschaftlich bzw. juristisch anerkannter Meinungen und Sachverhalte noch als Ansicht der DCCV gewertet werden. Mitglieder der DCCV erhalten Hilfestellung bei Antrags- und Widerspruchsverfahren durch den DCCV-
Arbeitskreis Sozialrecht.
veröffentlicht am 28.09.2005
Dies ist ein persönlicher Erfahrungsbericht einer oder eines Betroffenen. Er muss daher weder eine wissenschaftlich anerkannte Meinung widerspiegeln, noch ist er als Ansicht der DCCV zu werten!







