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Fragen zur bundesweiten Parkerleichterung

(Stand: 12.08.2009)

Können alle CED-Betroffenen eine Parkerleichterung erhalten?

Voraussetzung für die Beantragung der bundesweiten Parkerleichterung ist ein Grad der Behinderung von mindestens 60, allein auf Grund der chronisch entzündlichen Darmerkrankung. Dies muss aus der Einzelaufschlüsselung des Grades der Behinderung hervorgehen.

Wo kann ich die Parkerleichterung beantragen?

Zuständig sind hier die örtlichen Straßenverkehrsbehörden. Ob Sie die Berechtigung für den Ausweis (entsprechende Zusammensetzung des Grades der Behinderung) bereits mitbringen müssen oder sich die Behörde diese Informationen vom Versorgungsamt selbsttätig einholt, ist örtlich unterschiedlich geregelt. Rufen Sie also vorab am besten Ihre Straßenverkehrsbehörde an.

Ich habe bereits einen "gelben Parkausweis" oder eine Parkerleichterung für mein Bundesland, ist der jetzt bundesweit gültig?

Auch dies wird in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Der DCCV wurde eine unbürokratische Umsetzung zugesichert. In den meisten Bundesländern kann man bereits den Ausweis gegen den "neuen" umtauschen.

Wo kann ich, wenn ich sie erhalten habe, mit der neuen Parkerleichterung parken, auch auf Behindertenparkplätzen?

Nein! Die Parkerleichterungen umfassen zahlreiche Einzelregelungen, die es den Betroffenen ermöglichen auch kurzfristig anhalten zu können. Im Prinzip sind sie damit der Gruppe der Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung gleichgestellt. Zu den Erleichterungen zählt (sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht) das Parken

  • bis zu 3 Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286, 290), (Parkscheibe),
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen (ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern).
  • Die höchstzulässige Parkdauer beträgt 24 Stunden.

Die detailierte, aber etwas unübersichtliche Aufstellung finden Sie hier: downloadVerwaltungsvorschrift Verkehrsblatt 15.07.2009

Verkehrszeichen

Zeichen 286

Zeichen 290

Zeichen 291

Zeichen 314

Zeichen 315

Zeichen 325

Quelle: Wikimedia Commons