Zuzahlungen zu Arzneimitteln
Festbeträge - Zuzahlung - Aufzahlung ...
Festbeträge
Für Arzneimittel können Festbeträge festgesetzt werden. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt Kosten für Arzneimittel grundsätzlich nur bis zum Festbetrag.
Ist ein Arzneimittel teurer als der Festbetrag, müssen die Mehrkosten aus eigener Tasche bezahlt werden (
Aufzahlung).
In vielen Fällen gibt es ein anderes Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff ohne Aufzahlung. Die Festbeträge sollen so bestimmt werden, dass zum Festbetrag eine ausreichende Auswahl von vergleichbaren Arzneimitteln verfügbar sein soll.
Zuzahlung
Für verschriebene Arzneimittel muss eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent, mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 € des Preises bezahlt werden. Es sind jedoch nicht mehr als die Kosten des jeweiligen Mittels zu entrichten.
Bei Überforderung greift die gesetzliche Härtefallregelung.
Zuzahlungsbefreiung
Wenn ein Arzneimittel, für das ein
Festbetrag festgelegt ist, mindestens 30 % günstiger als der Festbetrag ist, kann das Medikament von der
Zuzahlung befreit werden.
Pharmazeutische Unternehmen entscheiden in eigener Verantwortung, ob sie ihre Preise an die Zuzahlungsbefreiungsgrenzen anpassen, damit Versicherte die Arzneimittel zuzahlungsfrei erhalten können.
Aufzahlung
Wenn ein Arzneimittel teurer ist als der entsprechende
Festbetrag, muss der Versicherte die Differenz zwischen Festbetrag und Arzneimittel aus der eigenen Tasche bezahlen.
Die Aufzahlung muss dann zusätzlich zur
Zuzahlung geleistet werden.
Es gibt keine Härtefallregelung.
Rabattverträge
Krankenkassen können mit Arzneimittelherstellern Rabattverträge schließen. Als große Abnehmer können sie im Interesse ihrer Beitragszahler Preisnachlässe erzielen. Die Krankenkassen können für Arzneimittel, deren Preis über dem
Festbetrag liegt, ihren Versicherten die
Zahlung der Mehrkosten erlassen, wenn diese durch Rabattverträge mit dem Hersteller ausgeglichen werden.
Zuzahlungen zu Arzneimitteln

- Welche Kosten trägt der Patient?
Seit 1. Juli 2006 können Arzneimittel mit bestimmten Wirkstoffen unter Umständen von der Zuzahlungspflicht befreit werden (
s. u.).
Über den aktuellen Stand der
Zuzahlungsregeln u.a. für Arzneimittel informiert die DCCV ihre Mitglieder auf den Seiten des
Arbeitskreises Sozialrecht.
Nichtmitglieder nutzen, bitte, die Informationen zu Zuzahlungen und Befreiungen auf den Seiten des GKV-Spitzenverbandes:
http://www.gkv-spitzenverband.de/Zuzahlungen_und_Befreiungen.gkvnet
Liste zuzahlungsbefreiter Arzneimittel
Eine laufend vierzehntäglich, zum 1. und 15. eines Monats aktualisierte Liste der von der Zuzahlung befreiten Arzneimittel finden Sie auf den Seiten des GKV-Spitenverbandes:
http://www.gkv-spitzenverband.de/Befreiungsliste_Arzneimittel_Versicherte.gkvnet
Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
Seit Juli 2006 Zuzahlungsbefreiung für bestimmte Arzneimittel möglich
Mit dem Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) hat der Gesetzgeber unter anderem die Grundlage dafür geschaffen, dass bestimmte Arzneimittel gänzlich von der Zuzahlung befreit werden können.
Auch bestimmte Präparate mit für viele Betroffene mit Morbus Crohn und Colitis ulcerosa wichtigen Wirkstoffen sind zuzahlungsfrei (eine vierzehntäglich aktualisierte Liste zuzahlungsbefreiter Arzneimittel finden Sie unter
https://www.gkv-spitzenverband.de/Befreiungsliste_Arzneimittel_Versicherte.gkvnet).
Die entsprechenden Bedingungen für die Zuzahlungsbefreiung sind,
- dass es für das jeweilige Arzneimittel einen Festbetrag gibt,
- dass es besonders preisgünstig ist, und
- dass die Spitzenverbände der Krankenkassen nach Abwägung der wirtschaftlichen Folgen (im Ergebnis müssen sich für die Krankenkassen trotz der entgangenen Zuzahlung Einsparungen erwarten lassen) eine Zuzahlungsbefreiung ab einer bestimmten Preisuntergrenze beschließen.
Dann können die Patienten bei Ärzten und Apotheken darauf dringen, genau diese Präparate zu bekommen, um so von den Zuzahlungen befreit zu werden. Die entsprechende Regelung ist zum 01.07.2006 in Kraft getreten.
Aktualisiert am 21.04.2010 von BS,
TH.







