Informationsfreiheitsgesetz - mehr Transparenz bei Behörden
Am 1. Januar 2006 ist das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) in Kraft getreten. Damit erhält jeder ein Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Bundes. Dazu gehören neben den Bundesministerien unter anderem auch für chronisch Kranke wichtige Institutionen wie die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung und die bundesunmittelbaren Krankenkassen (die meisten Ersatzkassen wie BEK, DAK, GEK, KKH und TKK, eine Reihe von Betriebskrankenkassen wie die Deutsche BKK) sowie Unfallversicherungsträger.
Informationsfreiheitsgesetze gibt es derzeit auch in folgenden Bundesländern: Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein. Hier können auch amtliche Informationen der Landesministerien, der Landesbehörden, Krankenkassen auf Landesebene (z.B. den Allgemeinen Ortskrankenkassen) und von Sozialämtern eingeholt werden.
Auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes kann z.B. die Herausgabe interner Dienstanweisungen von Behörden gefordert werden. Solche Dienstanweisungen sind oftmals Grundlage von Entscheidungen z.B. von Arbeitsagentur, Renten- und Krankenversicherungen oder Sozialämtern. Die Kenntnis dieser Dienstanweisungen kann für Betroffene z.B. bei der Begründung von Widersprüchen gegen Bescheide eine wertvolle Hilfe sein.
Durch den Anspruch auf Informationszugang werden die Rechte der Bürgerinnen und Bürger gestärkt und staatliches Handeln transparenter gemacht. Das Informationszugangsrecht bietet zugleich der Verwaltung zusätzliche Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Bürgernähe und zur weiteren Modernisierung ihrer Arbeitsabläufe.
Der neue Anspruch auf Informationszugang umfasst alle Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen, also sowohl Schriftstücke als auch Daten, die in Computersystemen gespeichert sind. Der Zugang kann durch Akteneinsicht bei der Behörde, Übersendung von Aktenauszügen als Kopie oder mündliche oder schriftliche Auskunft gewährt werden. Es reicht ein formloser Antrag bei der Behörde, die über die begehrte Information verfügt. Die gewünschten Informationen sind dem Antragsteller so schnell wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von vier Wochen zugänglich zu machen. Hierfür können den Bürgerinnen und Bürgern allerdings Kosten entstehen, die je nach Aufwand maximal 500 Euro betragen können. Einfache Auskunftsbegehren sind dagegen kostenlos.
In einer Reihe von Ausnahmefällen darf der Informationszugang allerdings ganz oder teilweise verweigert werden, etwa zum Schutz besonderer öffentlicher Belange (z.B. der inneren und äußeren Sicherheit oder der Durchführung von Gerichts und Ermittlungsverfahren), personenbezogener Daten, des geistigen Eigentums oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Werden die gewünschten Informationen verwehrt, muss die öffentliche Stelle dies begründen. Gegen ablehnende Entscheidungen sind Widerspruch und Klage möglich.
Jeder der sein Recht auf Informationszugang beeinträchtigt sieht oder weiter Fragen zu diesem Thema hat, kann sich schriftlich, telefonisch oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden.
Quelle:
Pressemitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, 29.12.2005






